Ausbildungszulagen-Anspruch

letzte Mutation 15.02.2019
 
 
Einleitung
Der Anspruch auf Ausbildungszulagen muss durch den ArbG abgeklärt werden und wird in der Regel durch den Nachweis eines Lehrvertrages durch den ArbN und auf Basis der Anmeldung durch die zuständige FAK bestätigt. Spätestens nach Vorliegen eines Ausbildungsanspruchs wird die Ausbildungszulage im TWM mit dem Status 'ja, Bestätigt' erfasst. Der Beginn für Ausbildungszulagen ist kantonal unterschiedlich und wird im TWM unter Optionen, Einstellungen festgelegt. Auf Basis dieser Festlegungen wird durch das TWM (nach der Eingabe der Ausbildungszulage) automatisch das früheste ab- und das späteste bis-Datum des Ausbildungsanspruchs berechnet und übernommen. Anspruchsbeginn und das Anspruchsende müssen dann noch manuell gemäss den erhaltenen Informationsgrundlagen angepasst werden.
 
Hinweise:
  • Anspruch auf Ausbildungszulagen entsteht in der Regel ab dem ersten Tag des Monats, an welchem das Kind in eine Ausbildung tritt, frühestens jedoch wenn das Kind das Kt. festgelegte Ausbildungszulagenalter erreicht hat, bzw. ab dem Zeitpunkt, ab welchem der ArbN Angestellt wird. Bei einem zwischenmonatlichen Stellenantritt bzw. Austritt besteht ein entsprechender Teilanspruch, welcher wie folgt berechnet wird: (Bsp. Mitarbeitereintritt per 25.07.2015): 
  • Ausbildungszulage 250.- / 30 = 8.33 gerundet = 8.35 * (Anzahl Tage ab Eintritt bis immer 30. Tag)= 6 = 50.10
  • Der Anspruch endet am letzten Ausbildungstag, bzw. Lehrabbruchtag, spätestens jedoch nach vollendetem 25. Altersjahr oder das Kind verstorben ist und wird bei zwischenmonatlichen Austritten wie folgt berechnet: (Bsp. Mitarbeiteraustritt per 10.10.2015): 
  • Ausbildungszulage 250.- / 30 = 8.33 gerundet = 8.35 * (Anzahl Tage bis Austritt)= 10 = 83.50
  • ArbN haben nach Eintritt der Arbeitsverhinderung infolge eines Unfalls noch während des laufenden Monats und der drei darauf folgenden Monate Anspruch auf  Familienzulagen. Da Kinderzulagen bei der SUVA mitversichert und deshalb in der Taggeldberechnung enthalten sind, werden die Familienzulagen während dieser Zeit doppelt ausbezahlt.
  • ArbN haben nach Eintritt der Arbeitsverhinderung infolge Krankheit noch während des laufenden Monats und der drei darauf folgenden Monate Anspruch auf Familienzulagen. KTG-Versicherungen berücksichtigen keine Kinderzulagen in die Taggeldberechnung!
     
     
Berechnung der Ausbildungszulage:
Die Berechnung der Ausbildungszulage erfolgt im TWM automatisch gemäss folgend aufgeführten Personalkategorien:
Voraussetzung dazu bilden die korrekten Lohnartendefinitionen und Kinderstammangaben im Personalstamm, Register Kinder.
 
a1.
Vollzeitbeschäftigte mit Wochen-Rapport: diese ArbN erhalten pro erfasster Rapport-KW (exklusiv Ferien-KW) mit mindestens einem Arbeitstag, (jedoch pro Lohnabrechnung maximal 4 mal ¼ der monatlichen Kinderzulage).
a2.
Vollzeitbeschäftigte mit Monats-Rapport: diese erhalten pro erfasstem Mt.-Rapport eine Mt.-Kinderzulage.
a3.
Festangestellte: diese erhalten pro erfasstem Wochen- oder Monats-Rapport eine monatliche Kinderzulage.
b.  
Teilzeitangestellte: sind ArbN die regelmässig weniger als (z. Bsp. 120 Std. pro Mt. im Kt. Aargau) arbeiten oder zwei Arbeitgeber haben. Der Anspruch für solche ArbN muss mit der zuständigen FAK abgeklärt werden.
 
Folgend ein Bsp. für den Ausbildungsanspruch: