Gemäss AVG und GAV Personalverleih haben Temporäre ArbN nach Ablauf der Probezeit Anspruch auf eine Entschädigung für den Lohnausfall bei den folgenden, unumgänglichen Absenzen.
3 Tage
Heirat von ArbN, Todesfall in der in der Gemeinschaft lebenden Familie oder Lebenspartner
3 Tage
Pflege eines kranken Kindes pro Krankheitsfall bis zu 3 Tage
1 Tag
Todesfall von Geschwistern, Eltern, Gross- und Schwiegereltern
1 Tag
Geburt oder Heirat eines Kindes
1 Tag
Umzug des eigenen Haushalts
½ Tag
Militärische Inspektion
?
Erfüllung gesetzlicher Pflichten nötige Stunden
Hinweise:
Berechnungsgrundlage ist die vertraglich vereinbarte Normalarbeitszeit.
Die Anspruchsberechtigung hängt von der Anstellungsdauer des ArbN (z. Bsp. 3 Monate ohne Unterbruch) und den firmeninternen Regelungen ab.
Bei ArbN mit Anstellungs-Art Monatslohn mit Stundentarif müssen die Stunden ohne Betrag erfasst werden, damit diese in die Ist-Stundenverwaltung berechnet werden.
Lohnausfallentschädigungen werden unter der Lohnart '1070 Lohnausfall' mit den vertraglich vereinbarten, bzw. betriebsüblichen Stunden erfasst.