Anmeldung MSE (Mutterschaftsentschädigung)
letzte Mutation 27.09.2018
Einleitung:
Arbeitnehmerinnen haben bei Abwesenheiten wegen Mutterschaft unter folgend aufgeführten Bestimmungen Anspruch auf einen Erwerbsersatz durch die EO.
Gemäss 'GAV Personalverleih 2016 - 2018' Art. 17 gelten folgende Bestimmungen
Welches sind die Voraussetzungen
Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung entsteht, wenn die Anspruchsberechtigten:
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während neun Monaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes im Sinne des AHV-Gesetzes obligatorisch versichert waren. Im Falle einer vorzeitigen Geburt reduziert sich diese Frist auf:
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6 Monate bei Niederkunft vor dem 7. Schwangerschaftsmonat;
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7 Monate bei Niederkunft vor dem 8. Schwangerschaftsmonat;
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8 Monate bei Niederkunft vor dem 9. Schwangerschaftsmonat, und
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in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben.
Hinweis: In einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA zurückgelegte Versicherungs-und Beschäftigungszeiten werden berücksichtigt.
Dauer des Anspruchs:
Der Anspruch beginnt am Tag der Niederkunft und endet spätestens nach 14 Wochen, bzw. 98 Tagen.
Wenn die Mutter die Erwerbstätigkeit während dieser Zeit ganz oder teilweise wieder aufnimmt oder stirbt, endet der Anspruch vorzeitig.
Bei längerem Spitalaufenthalt des Kindes kann die Mutter beantragen, dass der Anspruch auf Entschädigung erst mit der Heimkehr des Kindes beginnt.
Der Anspruch endet vorzeitig, wenn die Mutter ihre Erwerbstätigkeit wieder aufnimmt.
Höhe und Art der Entschädigung
Die Mutterschaftsentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet und beträgt 80% des vor der Niederkunft erzielten durchschnittlichen Erwerbseinkommens. Höchstens aber CHF 196.- pro Tag.
Das maximale Taggeld wird mit einem Monatseinkommen von CHF 7'350.- (7350 x 0.8 / 30 Tage = CHF 196.-/Tag) erreicht.
Hinweise:
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Ein unbezahlter Urlaub vor der Geburt kann die Höhe der Mutterschaftsentschädigung negativ beeinflussen.
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Detailinformationen können Sie auf der Homepage www.ahv.ch unter dem Kapitel 'Mutterschaftsentschädigung' dem Dokument 'Mutterschaftsentschädigung' entnehmen.
Anmeldung einer Mutterschaftsentschädigung
Die zur Anmeldung benötigten Unterlagen sind je nach Voraussetzung folgende:
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'218.750 Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung' (Diese wird in der Regel vom letzten ArbG oder durch den ArbN Online unter www.ahv.ch mittels der Formularvorlage 318.750 erstellt).
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'218.751 Ergänzungsblatt zur Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung' (Dieses ist zu verwenden, wenn die ArbN mehrere ArbG hat und die 'Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung' bereits besteht).
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'218.752 Arbeitgeberbescheinigung (für arbeitslose Frauen ohne Arbeitslosenentschädigung)' (Diese muss inkl. Formular '218.750' durch die ArbN ausgefüllt werden, wenn diese zum Zeitpunkt der Geburt arbeitslos ist und keine Arbeitslosenentschädigung erhält).
Workflow 'Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung'
Die 'Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung' wird zum Teil von der Mitarbeiterin und dem ArbG ausgefüllt.
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Der ArbG erstellt im Personalstamm, Register [Meldungen] eine neue 'Anmeldung MSE', kontrolliert die Angaben, druckt die Anmeldung aus und unterschreibt diese auf der letzten Seite.
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Für die gewünschten Angaben unter Punkt B I), drucken Sie im Personalstamm, mittels Schaltfläche [Lohnjournal] das 'Lohnjournal' für das/die entsprechende/n Jahre aus.
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Aus dem Textsystem im Personalstamm wird der Begleitbrief 'Anmeldung Mutterschaftsentschädigung (BB)' ausgedruckt.
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Die Anmeldung Mutterschaftsentschädigung wird zusammen mit dem Begleitbrief der Arbeitnehmerin zugestellt.
Hinweis: Falls Sie noch etwas zurückerwarten, erstellen Sie bitte eine History-Pendenz.
Workflow 'Ergänzungsblatt zur Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung'
Wenn die 'Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung' bereits ausgefüllt wurde und die ArbN vor der Geburt mehrere ArbG hatte, muss von jedem ArbG (exkl. jenem welcher die 'Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung' ausgefüllt hat) zusätzlich das 'Ergänzungsblatt zur Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung' ausgefüllt werden.
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Der ArbG erstellt im Personalstamm, Register [Meldungen] das 'Ergänzungsblatt MSE', kontrolliert die Angaben, druckt diese aus und unterschreibt diese auf der letzten Seite.
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Für die gewünschten Angaben unter Punkt B l), drucken Sie mittels Schaltfläche [Lohnjournal] das 'Lohnjournal' für das/die entsprechende/n Jahre aus.
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Aus dem Textsystem im Personalstamm wird der Begleitbrief 'Anmeldung Mutterschaftsentschädigung Ergänzungsblatt (BB)' ausgedruckt.
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Die 'Ergänzung zur Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung' wird zusammen mit dem Begleitbrief der Arbeitnehmerin zugestellt.
Hinweis: Falls Sie noch etwas zurückerwarten, erstellen Sie bitte eine History-Pendenz.
Taggeldauszahlung
Taggeldzahlungen der EO sind Sozialleistungs- inkl. BVG-pflichtig. Damit die BVG-Abzüge der Pensionskasse gemeldet und ArbN im Lohn in Abzug gebracht werden, sollten die Auszahlungen der Mutterschafttaggelder über den Arbeitgeber erfolgen. Dazu muss das Formular 'Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung' unter dem Punkt 'C' entsprechend ausgefüllt werden.
Taggeldzahlungen durch den Arbeitgeber, müssen bei temporärem Personal unter der Lohnart '250 TG EO Militär / Mutterschaftsentschädigung' und für internes Personal unter der Lohnart '7200 EO-Taggeld' erfasst werden.