Betreuungsurlaubletzte Mutation 21.09.2023
Einleitung
Zur korrekten Datenverwaltung und damit die Daten auf den Berichten korrekt sind, müssen alle Abwesenheiten (entschuldigt oder unentschuldigt) mittels Rapporterfassung erfasst werden.
a) Allgemeines
Angehörigen mit Art. 329h OR ab dem 1. Januar 2021 in Kraft.
b) Urlaub für die Betreuung von Angehörigen (329h OR)
Kreis der Angehörigen
Bei den Familienmitgliedern handelt es sich um Verwandte in auf- und absteigender Linie (hauptsächlich die Eltern und die Kinder) sowie die Geschwister. Hinzu kommen der/die Ehegatte/-in, der/die eingetragene Partnerschaft, die Schwiegereltern sowie von Lebenspartner/-in, welche mit Arbeitnehmenden seit mindestens fünf Jahren einen gemeinsamen Haushalt führt.
Dauer des Urlaubs
Die Dauer des Urlaubs beträgt drei Tage pro Ereignis. Der Urlaubsanspruch gilt einmalig pro Beeinträchtigung und nicht in wiederholender Weise, auch wenn bei Langzeiterkrankungen wiederholt Krisen auftreten, die jedes Mal Betreuung erfordern. Die jährliche Obergrenze liegt bei zehn Tagen. Eine Person kann sich demnach z. Bsp. um ein krankes Kind, ihren Vater, ihren Bruder und ein anderes krankes Kind kümmern, sofern alle Abwesenheiten zusammen nicht mehr als zehn Tage ergeben. Ausschlaggebendes Jahr ist jeweils das Dienstjahr. Zu beachten ist, dass die Obergrenze von zehn Tagen nicht für die Betreuung von gesundheitlich beeinträchtigten Kindern gilt.
Anspruch auf Betreuungsurlaub
Folgende Beschreibung hat B&F am 21.9.23 von der swissstaffing Rechtsabteilung erhalten.
Der in Art. 329h OR statuierte Urlaub für die Betreuung von Angehörigen gewährt Arbeitnehmenden einen Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter (voller) Lohnfortzahlung bei kurzen Arbeitsabwesenheiten von maximal drei Tagen für die notwendige Betreuung von Familienmitglieder, welche zum Kreis der Angehörigen gehören (siehe oben).
Arbeitnehmende erhalten somit während der Abwesenheit, den Lohn wie wenn gearbeitet worden wäre.
Berechnungsgrundlage ist die vertraglich vereinbarte Normalarbeitszeit. Mitarbeitende haben gestützt auf Art. 329h OR (in Verbindung mit Art. 41 GAVP) bereits in der Probezeit das Recht auf den Betreuungsurlaub und Anspruch auf Lohnfortzahlung (von 100%) bis zu 3 Tagen pro Krankheitsfall (max. aber 10 Tage pro Jahr).
Erfassung des Betreuungsurlaub
Erfassen Sie im Tagesbereich der Rapporterfassung die Lohnart '1075 Lohnausfall Betreuungsurlaub' und pro Tag die vereinbarten Soll-Stunden.
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