Anspruch auf TG gemäss GAV PV
letzte Mutation 30.11.2017
Einleitung
Arbeitgeber (ArbG) sind gemäss Art. 324a und 324b OR zur Lohnfortzahlungspflicht verpflichtet.
Im 'GAV Personalverleih' Art. 28 und 29 finden Sie die Bestimmungen zur den Pflichten des ArbG bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit.
Taggeldleistungen Gemäss 'GAV Personalverleih' Art. 28 Absatz 3:
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Einsatzbetrieb
mit ave GAV
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Betrieb
mit GAV
ohne AVE
gemäss
Anhang 1
vom GAV
Personalverleih
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Einsatzgebiet
mit NAV
gemäss
Art. 360a OR
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Betriebe aus
dem Öffentlichen Verkehr
und folgenden Industrien:
Chemisch-pharmazeutisch,
Maschinen, Graphisch, Uhren, Nahrungs- und Genussmittel.
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Betrieb
ohne GAV
bzw. mit GAV ohne AVE aber nicht im Anhang 1 gelistet
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Krankentaggeld
Prämienaufteilung:
50% Arbeitgeber
50% Arbeitnehmer
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720 Tage
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60 Tage
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Befristeter Einsatz von max. 13 Wochen
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720 Tage
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befristeter Einsatz >= 13 KW
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ArbN hat Unterstützungspflicht gegenüber Kinder
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Der Taggeldanspruch beginnt nach einer Karenzfrist von zwei Tagen.
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Für ArbN, die in Einsatzbetrieben tätig sind, welche einem ave GAV unterstellt sind, und keine AHV-Rente beziehen, sind die Taggeldleistungen während maximal 720 Tagen (innerhalb von 900 Tagen) auszurichten.
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Für ArbN, die gemäss GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind (d.h., unbefristeter Einsatz oder befristeter Einsatz von länger als 13 Wochen oder Unterstützungspflichten gegenüber Kindern) und keine AHV-Rente beziehen, sind die Taggeldleistungen während maximal 720 Tagen (innerhalb von 900 Tagen) auszurichten.
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Für ArbN, die weder in einem Einsatzbetrieb mit ave GAV tätig noch gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind (d.h., befristeter Einsatz von max. 13 Wochen und keine Unterstützungspflichten gegenüber Kindern) und keine AHV-Rente beziehen, sind die Taggeldleistungen während maximal 60 Tagen (innerhalb von 360 Tagen) auszurichten.
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Bei Vorbehalten bezüglich vorbestehender Krankheiten sind die allgemeinen Bedingungen der Versicherungsgesellschaften massgebend. Der ArbN ist über den Leistungsumfang, den Leistungsträger und die Prämien mit dem Rahmenarbeitsvertrag oder dem Einsatzvertrag schriftlich zu informieren. Bei Erkrankung muss der ArbN sofort den ArbG, und die Einsatzfirma, benachrichtigen.
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Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des ArbN im Verleihbetrieb definiert sind, werden Einsätze, die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt.
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