Taggeldberechnung SUVAletzte Mutation 20.02.2017
Einleitung
Im folgenden Kapitel finden Sie Informationen betreffend 'Taggeldberechnung SUVA' aus dem Dokument 'Wegleitung der SUVA durch die Unfallversicherung'.
Ausgabeversion vom 'Februar 2017' der SUVA-Homepage.
4.3.2 Taggeld
Der Versicherte hat Anspruch auf Taggeld, wenn er wegen eines Unfalles oder einer Berufskrankheit ganz oder teilweise arbeitsunfähig ist. Die Arbeitsunfähigkeit muss medizinisch ausgewiesen sein.
Bei voller Arbeitsunfähigkeit beträgt das Taggeld 80 % des versicherten Verdienstes, bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit entsprechend weniger. Das Taggeld wird für jeden Kalendertag ausgerichtet.
Arbeitsunfähigkeit ist nicht zu verwechseln mit Erwerbsunfähigkeit.Arbeitsunfähig ist, wer durch eine körperliche oder geistige Gesundheitsschädigung voll oder teilweise unfähig ist, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.
Bei langer Dauer der Arbeitsunfähigkeit wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. Arbeitsunfähigkeit begründet den Taggeldanspruch.
Erwerbsunfähigkeit gibt Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. Ziff. 4.33.1). Taggeld und Invalidenrente aufgrund der gleichen Unfallfolgen können nicht gleichzeitig gewährt werden; sie schliessen sich gegenseitig aus.
Das Taggeld wird mit folgender Formel berechnet:
Berechnungsbeispiele
* Diese Entschädigung ist in der Abrechnung nicht zu berücksichtigen, weil der Jahreslohn für 52 Wochen berechnet wird.
Der für das Taggeld massgebliche versicherte Verdienst ist der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht.
Für Sonderfälle gilt im Wesentlichen folgendes:
Der Taggeldanspruch entsteht am 3. Tag nach dem Unfalltag und erlischt mit Eintritt der vollen Arbeitsfähigkeit, mit Beginn einer Invalidenrente oder mit dem Tod des Verunfallten.
Solange Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung besteht, wird kein Taggeld der Unfallversicherung ausbezahlt. Entsteht mit dem Tod des Taggeldberechtigten ein Anspruch auf Hinterlassenenrente, wird das Taggeld auch den Hinterlassenen bis zum Rentenbeginn ausgerichtet.
Hält sich der Versicherte in einem Spital auf, wird ihm vom Taggeld ein Abzug für die von der SUVA bezahlten Unterhaltskosten gemacht. Bei Versicherten, die für Kinder zu sorgen haben, entfällt dieser Abzug.
Bei Rückfällen wird nicht auf den zum Unfallzeitpunkt erzielten Lohn abgestellt. Massgebend ist der unmittelbar vor dem Rückfall bezogene Lohn, mindestens aber ein solcher von 10 % des versicherten Tagesverdienst-
Höchstbetrags. Bei Bezügern einer Sozialversicherungsrente kommt das Mindestmaas von 10 % des Tagesverdienst-Höchstbetrages nicht in Betracht. Berücksichtigt wird entweder nur der effektive Teilverdienst oder es wird, wenn kein Verdienst mehr erzielt worden ist, gar kein Taggeld mehr ausbezahlt.
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