letzte Mutation 06.12.2022
Einleitung
Betriebs-, bzw. Lohnbuchkontrollen haben primär das Ziel zu prüfen, dass die gesetzlichen Bestimmungen gemäss den 'ave GAV' und dem 'GAV Personalverleih' vom Personaldienstleister eingehalten werden.
Folgendes Kapitel enthält die aus unseren Erfahrungen gesammelten Probleme, welche immer wieder zu Lohnnachzahlungen und zum Teil Bussen führen.
Mittels folgenden Erläuterungen versuchen wir diese Probleme präventiv zu vermeiden.
Annahmeverzug
Beim Annahmeverzug wird durch den Kontrolleur geprüft, dass der ArbN die im Einsatzvertrag vereinbarten Stunden pro Woche durch den ArbN geleistet wurden. Wenn ein ArbN gemäss Rapporte und Rapporterfassung durchschnittlich weniger als die vereinbarten Stunden arbeitet, muss der Personaldienstleister beweisen, dass die Minusstunden auf Verschulden und Willkür des ArbN zurückzuführen sind. Ansonsten wird der Personaldienstleister gezwungen, die Minusstunden nach zu zahlen. Kann der ArbN aus gründen des Einsatzbetriebs (Schlechtwetter, keine Arbeit, fehlendes Material etc.) nicht arbeiten, dann ist der Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Personaldienstleister bis zum Ablauf der Kündigungsfrist legitimiert.
Mögliche Massnahmen gegen den Annahmeverzug
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Regelmässig bei der Rapporterfassung oder mittels Stundenjournal die Soll mit den Ist-Stunden vergleichen.
Hinweis Die Soll- und Ist-Stunden werden in der Rapporterfassung und auf dem Stundenjournal-Excel aufgeführt.
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An Tagen, an welchen nicht gearbeitet wurde, auf dem Rapport den Staus 'F' für Ferien erfassen.
Bei der Rapporterfassung an Tagen, an welchen nicht gearbeitet wurde, Lohnart '135 Ferienbezug' erfassen.
Wenn das Ferienguthaben aufgebraucht ist, muss die Lohnart '134 Unbezahlte Absenz' erfasst werden.
Hinweis In der Regel wird der ArbG aber nicht entlastet, zu beweisen, dass die Fehlstunden auf verschulden des ArbN zurückzuführen sind. Wenn auf dem Rapport der Staus 'F' erfasst wurde, ist es jedoch nachvollziehbar, dass der ArbN ohne Ferienanspruch, Ferien bezogen hat.
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Bei Einsatzende Textvorlage 'Bestätigung Arbeitsstunden' im Textsystem des Einsatz oder Personalstamm erstellen, die fehlenden Tage erfassen, drucken und durch den ArbN unterzeichnen lassen.
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Wenn ArbN regelmässig weniger als vereinbart arbeitet, neuen Einsatz mit entsprechenden Stunden erstellen.
Überstunden entschädigen
In der Regel wird bei Betriebskontrollen geprüft, dass Überstunden 1:1 kompensiert und auf Überzeit die gesetzlichen Überstundenzuschläge bezahlt wurden. Weitere Infos zu diesem Thema finden Sie im Kapitel 'Überstunden, Überzeit und Kompensation'. Zudem können im Einsatz und in der Rapporterfassung mittels Auswahl 'Überstunden / Überzeit' und anklicken der Schaltfläche [GAV Infos] die GAV-spezifischen Regeln gelesen werden.
Mögliche Massnahmen Nachzahlungen betreffend Überstundenentschädigungen zu vermeiden
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Regelmässig bei der Rapporterfassung oder mittels Stundenjournal die Soll mit den Ist-Stunden vergleichen.
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Wenn ein Kompensations-Saldo besteht, an Tagen an welchen der ArbN die Soll-Stunden nicht arbeitet mittels Lohnart '120 Kompensation Überstunden (ohne Lohn)' erfassen.
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Wenn gemäss GAV Zuschlagspflicht besteht, (z. Bsp. beim GAV Personalverleih muss an allen Tagen, an welchen >9.5 Stunden gearbeitet wurde, bzw. auf alle Stunden >45 pro KW eine Entschädigung von 25%, bzw. an Sonntagen 50% bezahlt werden).
Spesenentschädigungen
Wenn der zuständige GAV Mittagsspesen vorgibt, empfehlen wird diese im Einsatz unter Tagesspesen zu erfassen und die ArbN zu informieren, dass diese auf dem Rapport aufgeführt werden.
Weitere Informationen zu den GAV-spezifischen Spesenentschädigungen, finden Sie im Einsatz und in der Rapporterfassung mittels Auswahl 'Spesenentschädigung' und anklicken der Schaltfläche [GAV Infos].
Gesetzliche Kündigungsfristen
In der Regel wird durch den Kontrolleur geprüft, dass die gesetzlichen Kündigungsfristen eingehalten wurden.
Da Erfahrungsgemäss Kontrolleure eine schriftliche Kündigung verlangen, empfehlen wir, jede Kündigung schriftlich auszustellen.
Sperrfristen gemäss (Art. 336c OR) Nach Ablauf der Probezeit ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber gemäss Art. 336c OR unzulässig:
a. während der Arbeitnehmer schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet sowie – sofern der Dienst mehr als 11 Tage dauert – während vier Wochen vorher und nachher;
b. während unverschuldeter Krankheit / Unfall des Arbeitnehmers und zwar längstens wie folgt:
- Im 1. Dienstjahr während 30 Tagen
- Im 2. bis 5. Dienstjahr während 90 Tagen
- Ab 6. Dienstjahr während 180 Tagen
Dazu sind insbesondere die folgenden Punkte zu beachten:
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Der Kündigungsschutz wirkt bei vollständiger wie auch bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit
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Dauert das ungekündigte und allenfalls erstreckte Arbeitsverhältnis bis in ein neues Dienstjahr, welche eine längere Sperrfrist vorsieht, so gilt diese längere Frist.
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Mehrere Arbeitsverhinderungen aus unterschiedlichen Krankheiten oder Unfällen lösen je eine neue Sperrfrist aus
c. während der Schwangerschaft der Arbeitnehmerin und 16 Wochen nach der Geburt. Der Kündigungsschutz besteht ab Beginn der Schwangerschaft, auch wenn die Arbeitnehmerin erst nachträglich erfährt, dass sie im Zeitpunkt der Kündigung bereits schwanger war;
d. während der Teilnahme an einer Hilfsaktion des Bundes mit Zustimmung des Arbeitgebers, während der gesamten Teilnahmedauer.
Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von zwei Arbeitstagen gekündigt werden (Art. 11 Abs. 1 GAVP). Das Arbeitsverhältnis darf grundsätzlich jederzeit gekündigt werden, auch bei Krankheit, Unfall, Militär oder Schwangerschaft des Mitarbeitenden: die gesetzlichen Sperrfristen gelten erst nach Ablauf der Probezeit.