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Reduktion Anspruch auf Ferien & 13.-Mt.

Letzte Mutation: 11.11.2020
 
Einleitung
Entschuldigte Arbeitsunfähigkeit z. Bsp. wegen Unfall, Krankheit oder Schwangerschaft kann den Anspruchs auf Ferien und 13.-Monatslohn reduzieren.
Folgend finden Sie Beschreibungen aus dem Internet zu diesem Thema.
 
 
Reduktion des Ferienanspruchs
Wer wegen Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise arbeitsunfähig ist, muss bei längerer Abwesenheit mit einer Ferienkürzung rechnen. Bei einer 100% Arbeitsunfähigkeit gilt zum Beispiel eine Schonfrist von einem Monat. Während dieser Zeit dürfen die Ferien nicht reduziert werden. Nach dieser Frist kann der Arbeitgeber das Ferienguthaben für jeden folgenden ganzen Monat der Abwesenheit um einen 1/12 kürzen.
 
Beträgt die Arbeitsunfähigkeit aber nur 50%, dauert die Schonfrist doppelt so lang, also zwei Monate. Während dieser Zeit dürfen die Ferien nicht reduziert werden. Eine Kürzung von einem Zwölftel des Ferienguthabens ist hier frühestens nach zwei weiteren Monaten erlaubt. Denn bei einer Leistung von 50%  haben ArbN erst dann ein volles Monatspensum gefehlt.
 
Beispiel Ein ArbN, der wegen eines Unfalls vom 6. April bis zum 9. September 100% arbeitsunfähig ist, muss eine Ferienkürzung von 4/12 hinnehmen.
So wird gerechnet: 157 Tage Arbeitsunfähigkeit, 30 Tage davon sind Schonfrist. Bleiben 127 Tage.
Das sind vier volle Monate Abwesenheit, was zu einer Kürzung von 4/12 führt.
Hinweis Angefangene Monate werden nicht berücksichtigt.
Wäre der ArbN nur zu 50% arbeitsunfähig, betrüge die Ferienkürzung im gleichen Fall lediglich 2/12.
 
Hinweis Während der Schwangerschaft beträgt die Schonfrist bei voller Arbeitsunfähigkeit zwei Monate.
Und während des Mutterschaftsurlaubs dürfen die Ferien nicht gekürzt werden.
 
Reduktion des Anspruch auf 13.-Monatslohn
Wenn ArbN bei Arbeitsunfähigkeit das gesamte Taggeld der TG-Versicherung erhalten und in diesem der Anspruch auf 13.-Monatslohn bereits enthalten ist, kann der Anspruch auf 13.-Monatslohn um die Zeit der Arbeitsunfähigkeit reduziert werden.
Wenn Sie das Taggeld gemäss folgenden Kapitel mittels den B&F Excel-Dateien berechnen, erhalten die ArbN im Taggeld keinen Anspruch auf 13.-Monatslohn, weshalb dieser nicht gekürzt wird.