Gemäss Art. 72 des Mehrwertsteuergesetzes muss eine jährliche Umsatzabstimmung vorgenommen werden.
Dabei festgestellte wesentliche Fehler, bzw. Differenzen können bis spätestens zum 31. August gemäss folgender Beschreibung korrigiert werden.
Es gibt folgende Vorgehensweisen von Korrekturen
Die Korrektur erfolgt mit dem Formular 'Jahresabstimmung (Berichtigungsabrechnung nach Art. 72 MWStG effektive Methode)', welche bis 31. August des Folgejahres eingereicht werden muss.
Voraussetzung für folgende Korrektur ist, dass festgestellte Fehler nicht im Vorjahr korrigiert werden und somit der Saldo in den MWSt-Konto 1170/1171, bzw. 2200 per 31.12.Vorjahr Null ist.
Der ermittelte Korrekturbetrag wird in die nächste MWSt-Quartalabrechnung integriert indem auf der MWSt-Rechnung der Betrag manuell (Konto 'Ausserordentlicher Ertrag', bzw. 'Ausserordentlicher Aufwand') integriert und auf der ArbG-Kopie der MWSt-Abrechnung vermerkt wird.
Vor- / MWSt-Korrekturen müssen im Vorjahr auf die Konto ('Aktive Rechnungsabgrenzung' – 'Ausserordentlicher Ertrag'), bzw. ('Ausserordentlicher Aufwand' - 'Passiven Rechnungsabgrenzung') umgebucht werden und dürfen nicht mittels Rückbuchungen in die Konten 1170/1171, bzw. 2200 rückgebucht werden.
Falls der Saldo in den MWSt-Konto 1170/1171 nicht Null ist, sollte eine Buchung, welche das verursachte wieder zurückgebucht, bzw. entsprechend korrigiert werden.
Wenn der Saldo im Konto 2200 nicht Null ist, muss die Ursache ermittelt und korrigiert werden.
Nach eingereichter MWSt-Abrechnung für das 4. Quartal des Vorjahres erfolgen Buchungen, welche bewirken, dass der Vorsteuer- oder MWSt-Saldo nicht Null ist.
Die Vor- / MWSt-Saldo müssen im Vorjahr auf die Konto ARA (Aktive Rechnungsabgrenzung) – 1170/1171, bzw. 2200 - PRA (Passive Rechnungsabgrenzung) umgebucht - und mittels Rückbuchungen wieder in die Konten 1170/1171, bzw. 2200 rückgebucht werden.
Hinweise:
Bei dieser Voraussetzung wird der Betrag automatisch in die nächste MWSt-Abrechnung integriert und die oben Punkt A erwähnte 'Jahresabstimmung' muss nicht erstellt werden.
Wenn der Saldo im Konto 2200 nicht Null ist, muss die Buchung, welche das verursachte, unbedingt wieder zurückgebucht, bzw. entsprechend korrigiert werden, da sonst die 'MWSt-Jahresabstimmung' Ende Jahr nicht stimmt.
Auf der MWSt-Abrechnung werden Beträge, welche im Comatic mittels automatischer Eröffnungsbuchung erstellt wurden, nicht berücksichtigt.
Der auf der MWSt-Abrechnung ausgewiesene MWSt-Betrag ergibt sich aus der Berechnung auf Basis des MWSt-pflichtigen Ertrages, bzw. Umsatzes.