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Nachtarbeit und Zeitzuschlag

letzte Mutation 07.07.2023
 
Einleitung
Folgendes Kapitel enthält die wesentlichen Punkte zur Nachtarbeit und den Zeitzuschlägen.
Wenn der Einsatzbetrieb einem ave GAV unterstellt ist, gelten die Regelungen für Nachtarbeit und Zeitzuschlag des entsprechenden ave GAV mit Priorität.
In den Unterkapitel finden Sie detaillierte Infos zur Nachtarbeit und den Zeitzuschlägen der ave GAV, unter welchen Personaldienstleiter Personal ausleihen.
Wenn der Einsatzbetrieb keinem ave GAV unterstellt ist, bzw. der Einsatz unter den 'GAV Personalverleih' fällt, gelten die folgende Beschreibungen gemäss SECO 'Merkblatt Zeitzuschlag von 10% für regelmässige Nachtarbeit'.
 
Generelles
Nachtarbeit  von  längerer  Dauer  kann  für  den  ArbN gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Schäden mit sich bringen. Der Erholungswert des Schlafes  ist  am  Tag  nicht  derselbe  wie  in  der  Nacht.  Es  ist  deshalb  wichtig,  den ArbN,  die  regelmässig  nachts  arbeiten,  zusätzliche Ruhezeiten  zu  gewähren,  damit  sie  sich  von  den  mit  der  Nachtarbeit  verbundenen Anstrengungen erholen können. Das ArG sieht deshalb einen als zusätzliche Freizeit zu gewährenden Zeitzuschlag von 10% vor.
Seit 1. August 2003 ist dieser Zeitzuschlag von 10% für alle ArbN obligatorisch.
                                                                                         
Der  Zeitzuschlag  von  10%  kann  nur  in  Ausnahmefällen,  auf  die  nachfolgend eingegangen  wird,  und  bei  Beendigung  des  Arbeitsverhältnisses  durch Geldleistungen abgegolten werden (Art. 22 ArbG und 17 ArGV1). Hingegen muss die für den Zeitzuschlag gewährte Ausgleichsruhezeit bezahlt werden.
                                                                                         
Der Zeitzuschlag ist real zu gewähren. Insbesondere wäre es rechtlich nicht zulässig, durch Änderung des Arbeitsvertrages die wöchentliche Arbeitszeit im Umfang des Zeitzuschlags herauf zu setzen, um so dessen effektive Gewährung zu umgehen. Nach Art.  342 des Obligationenrechts hat der ArbN einen zivilrechtlichen Anspruch auf den Zeitzuschlag, auf den er rechtsgültig nicht verzichten kann (Art. 341 Abs. 1 OR). Auch eine mit der Heraufsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit verbundene Änderungskündigung kommt nicht in Frage. Gemäss Art. 336 OR wäre eine solche Kündigung missbräuchlich, da sie gegeben wird, um Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zu vermeiden.
                                                                                         
Wann ist der Zeitzuschlag für Nachtarbeit geschuldet?
Aufgrund von Art. 17b Abs. 2 ArbG haben ArbN, die dauernd oder regelmässig Nachtarbeit leisten, Anspruch auf einen Zeitzuschlag von 10% für die in der Nacht geleistete Arbeitszeit.
                                                                                         
Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Nachtarbeit leisten ArbN, die in 25 und mehr Nächten pro Kalenderjahr zum Einsatz gelangen (Art. 31 Abs. 1 ArGV1).
                                                                                         
Wird vorgesehen, dass die ArbN oder der ArbN während eines Jahres regelmässig nachts arbeiten wird und somit in mindestens 25 Nächte zum Einsatz gelangt, ist  der  Zeitzuschlag  von  10%  ab  der  ersten  Nacht  geschuldet.  Als  Beispiele  können aufgeführt werden: Nachtwachen in Heimen, Bäcker oder Bäckerinnen, Arbeiterinnen und Arbeiter  im  ununterbrochenen  Betrieb,  Pflegeassistentinnen  und  Pflegeassistenten,  die
regelmässig  zu  Nachtarbeit  herangezogen  werden.  Arbeiten  ArbN  aus unvorhergesehenen Gründen im Laufe eines Jahres in weniger als 25 Nächten, so muss der Zeitzuschlag nicht zwingend in einen Lohnzuschlag von 25% umgewandelt werden.
                                                                                         
Wenn die Nachtarbeit nicht üblich ist, und der ArbN in weniger als 25 Nächten arbeitet (vorübergehende Nachtarbeit) ist ihm oder ihr ein Lohnzuschlag von 25 % für die während der Nacht geleistete Arbeit zu bezahlen (Art. 17b Abs.  1  ArbG).  Werden  ArbN  wieder  Erwarten  trotzdem  in  25  oder  mehr  Nächten beschäftigt, muss der Lohnzuschlag für die 24 ersten Nächte nicht in einen Zeitzuschlag umgewandelt werden. Hingegen ist ab der 25. Nacht der Zeitzuschlag von 10% geschuldet (Art. 31 Abs. 3 ArGV1).
 
Wie und wann muss der Zeitzuschlag gewährt werden?
               
Unter Berücksichtigung dieser beiden Bedingungen kann die Gewährung des Zeitzuschlages unterschiedlich  gestaltet  werden.  Der  Arbeitgeber  kann  nach  Anhörung  der Arbeitnehmenden  (Art.  48  ArbG)  die  Stundenpläne  gestalten.  Der  Zeitzuschlag  kann beispielsweise wie folgt gewährt werden:                
    Diese Bezugsmöglichkeit ist nur bei regelmässigen Stundenplänen durchführbar.
 
In Bezug auf die Erfassung der gewährten Ausgleichsruhezeit muss daran erinnert werden, dass der Arbeitgeber ein Verzeichnis führen muss, worin die täglichen und die wöchentlichen Arbeitszeiten, die gewährten Ruhetage, die nicht auf einen Sonntag fallen, die Regelung des Zeitzuschlages von 10% für regelmässige Nachtarbeit und die dafür gewährten Ruhezeiten (Art. 73 Abs. 1 ArGV1) aufgeführt sind. Aus dem Verzeichnis muss sowohl der Zeitzuschlag
als auch der Zeitpunkt dessen Bezuges ersichtlich sein. Die Form dieses Verzeichnisses ist frei.
               
Schliesslich  ist  noch  zu  erwähnen,  dass  die  zwingende  Bestimmung  des Zeitzuschlages auf alle Betriebe anwendbar ist, die ihre Arbeitnehmenden regelmässig nachts  beschäftigen.  Dies  gilt  auch  für  die  Betriebe,  die  in  den  Genuss  der Sonderbestimmungen der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz kommen und die ohne öffentliche Bewilligung Arbeitnehmende in der Nacht beschäftigen dürfen.
 
Ausnahmen vom Zeitzuschlagsobligatorium
Das Arbeitsgesetz  ist  öffentliches  Recht  und  somit  zwingendes  Recht.  Selbst,  wenn  die ArbN ihre Zustimmung dazu geben, ist es nicht gestattet, von der Pflicht, den Zeitzuschlag zu gewähren, abzuweichen. Ausnahmen bilden folgende Fälle:
               
                
Zeitzuschlag von 10 % für regelmässige Nachtarbeit
Tages- und Abendarbeit      
 
  23 Uhr                  bis                         06 Uhr
Nachtarbeit
+/- 1 Std.                                                +/- 1 Std.
Tages- und Abendarbeit
 
 
 Beispiele
Ein  Arbeitnehmer,  der  in  einem  Hotel  arbeitet,  wechselt  jede  zweite  Woche  zwischen Nachtarbeit (zwischen 22.00 und 7.00 Uhr, von Montag Abend bis zum Samstag Vormittag) und Tagesarbeit (zwischen 7.00 und 16.00 Uhr von Montag bis Freitag). Wenn er nachts arbeitet, dauert seine Schicht 9 Stunden oder 8 ½ Stunden nach Abzug der Pause, wovon 6 ½ Stunden (zwischen 23.00 und 6.00 Uhr) Nachtarbeit sind. Pro Woche leistet er in diesem Fall 32 ½ Stunden Nachtarbeit, weshalb er Anrecht auf 3 ¼ Stunden Zeitausgleich hat. Da er in  einem  Monat  zwei  Wochen  Nachtarbeit  leistet,  hat  er  Anrecht  auf  6  ½  Stunden Ausgleichruhezeit oder 71 ½ Stunden (auf elf Monate), die er als zusätzliche freie Tage bezieht.
            
Ein Arbeitnehmer arbeitet in einem Betrieb mit Dreischicht-System. Die Schichten wechseln wöchentlich von der Tages-, über die Abend- zur Nachtschicht. Die Nachtarbeit beginnt um 22.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr morgens am nächsten Tag, dies von Montag bis Freitag.
In der Woche, in der er Nachtarbeit leistet, arbeitet er 37 ½ Stunden (40 Stunden, abzüglich 2 ½ Stunden Pause) wovon 32.5 Stunden Nachtarbeit sind (zwischen 23.00 – 6.00 Uhr). Er hat  somit  Anrecht auf 10% Zeitzuschlag von den 32 ½ Stunden, also 3 ¼ Stunden pro Woche in der er Nachtarbeit leistet. Diese Stunden verwendet er für „Brückentage“ zwischen Feiertagen, damit er Ferientage sparen kann.
            
Ein Bäcker arbeitet an fünf Tagen pro Woche. An drei Tagen beginnt er um 3 Uhr und beendet seine Arbeit um 12 Uhr. An den zwei übrigen Tagen nimmt er die Arbeit bereits um 2  Uhr  auf,  um  sie  um  12  Uhr  zu  beenden.  Somit  arbeitet  er  während  einer  Woche  17 Stunden in der Nacht (drei Mal zwischen 3.00 und 6.00 Uhr und zwei Mal zwischen 2.00 und 6.00 Uhr). Somit hat er Anrecht auf 1,7 Stunden Ausgleichsruhezeit pro Woche, d.h. ca. 6,8 Stunden in vier Wochen.
            
Sonderfall: Stundenlohn
Den  Zeitzuschlag  von  10%  muss  der  Arbeitgeber  nicht  nur  den  Mitarbeitenden gewähren,  die  im  Monatslohn  angestellt  sind,  sondern  auch  denjenigen,  die  im Stundenlohn  arbeiten.  Letztere  erhalten  den  Zeitzuschlag  von  10%  für  regelmässige Nachtarbeit  als  bezahlte  arbeitsfreie  Zeit.  Art.  22  ArG  verbietet  die  Abgeltung  der
Ausgleichsruhezeit  durch  Geldleistungen.  Der  Zeitzuschlag  von  10  %  kann  für ArbN, die im Stundenlohn angestellt sind, nicht durch einen Lohnzuschlag von 10% ersetzt werden, sondern muss in Form bezahlter Ausgleichsruhezeit gewährt werden.
            
Arbeitnehmende, deren Dienste vermittelt werden, haben grundsätzlich keinen Arbeitsvertrag mit dem Betrieb, in dem sie arbeiten, sondern mit dem Arbeitsvermittlungsbüro. Letzteres hat dementsprechend  sicher  zu  stellen,  dass  das  Arbeitsgesetz  eingehalten  wird  und  der Zeitzuschlag von 10% für regelmässige Nachtarbeit gewährt wird.
 
 
Zusammenhang mit anderen Kompensationen
Manche  Arbeitsverträge  oder  Gesamtarbeitsverträge  sehen  Kompensationen  für Nachtarbeit vor. Falls es sich dabei um einen Zeitzuschlag handelt, kann dieser dem vom ArbG vorgesehenen 10 % - Zeitzuschlag angerechnet werden. Ist dies nicht der Fall, so muss der Zeitzuschlag von 10% nach ArbG für regelmässige Nachtarbeit zusätzlich zu den vertraglichen Kompensationen gewährt werden.
                    
Beispiel
Ein Gesamtarbeitsvertrag sieht für  Nachtarbeit einen Lohnzuschlag von 15 % vor. Wird ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin regelmässig während der Nacht  eingesetzt,  so  entspricht  der  Lohnzuschlag  von  15%  nicht  den
Anforderungen  des  ArbG,  da  der  Zeitzuschlag  von  10%  nicht  durch Geldleistungen ersetzt werden kann (Art. 22 ArbG). In diesem Fall muss der vom Gesetz vorgesehene Zeitzuschlag zusätzlich zu dem vom Gesamtarbeitsvertrag
vorgesehenen Lohnzuschlag gewährt werden. Die Sozialpartner sind frei, ihre Gesamtarbeitsverträge  zu  ändern,  zu  diesem  Zweck  wurde  die  dreijährige Übergangsfrist  bis  zum  Inkrafttreten  des  Zeitzuschlages  für  regelmässige
Nachtarbeit vorgesehen.