GAV Maler und Gipsergewerbe Deutschschweiz und Tessin
letzte Mutation 07.07.2023
Einleitung
Folgendes Kapitel enthält die wesentlichen Punkte zur Nachtarbeit und den Zeitzuschlägen für Einsätze unter dem GAV
Maler- und Gipsergewerbe Deutschschweiz und Tessin
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Zuschläge für Nachtarbeit
Art. 8 Arbeitszeit
8.1 Grundsatz
Es gilt grundsätzlich die 5 Tage-Woche (Montag bis Freitag); dieser Grundsatz kann ausnahmsweise durchbrochen werden. Die regelmässige Aufteilung der maximalen wöchentlichen Arbeitszeit auf 6 Tage ist unzulässig. Samstagsarbeit bleibt die Ausnahme. Die ZPBK bestimmt die Ausnahmefälle.
8.2 Normalarbeitszeiten
Die durchschnittliche produktive Normalarbeitszeit pro Tag beträgt 8 Stunden.
Die durchschnittliche produktive Normalarbeitszeit pro Woche beträgt 40 Stunden.
Die jährliche Normalarbeitszeit beträgt für die Jahre 2022 und 2023 je 2080 Stunden (Berechnungsgrundlage: 260 Tage x 8 Stunden) und für das Jahr 2024 2096 Stunden (Berechnungsgrundlage: 262 Tage x 8 Stunden).
Bei Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmern berechnet sich die wöchentliche und die jährliche Normalarbeitszeit prozentual zum Beschäftigungsgrad (40 Stunden x Beschäftigungsgrad in % [= wöchentliche Normalarbeitszeit], 2080 bzw. 2096 Stunden x Beschäftigungsgrad in % [= jährliche Normalarbeitszeit]).
Als produktive Arbeitszeit gilt jede Tätigkeit, welche im Auftrag des Arbeitgebers oder seines Vertreters ausgeführt wird, so namentlich die Entgegennahme des Auftrages, das Materialladen und -entladen, die zu entschädigende Reisezeit, das Verschieben von einer Baustelle zur anderen, alle Vorbereitungs-, Abschluss- und Reinigungsarbeiten auf der Baustelle oder im Magazin. Das Umkleiden und die Pausen gehören nicht zur produktiven Arbeitszeit.
8.3 Höchstarbeitszeiten
Für ArbN mit einem Arbeitspensum von 80 % und höher gilt eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden.
Für ArbN mit einem Arbeitspensum von weniger als 80 % gilt eine tägliche Höchstarbeitszeit von 9.6 Stunden.
8.4 Zuschläge und Ausgleich von Mehrstunden
8.4.1 Zeitzuschläge für Überzeit, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit
Werden die Höchstarbeitszeiten gemäss Art. 8.3 GAV überschritten, so muss die Überzeit mit einem Zeitzuschlag von 25% gutgeschrieben werden.
Bei vorübergehender Nachtarbeit (20.00 bis 6.00 Uhr), Sonntags- und Feiertagsarbeit erfolgt ein Zeitzuschlag von 100%.
8.4.2 Ausgleich von Mehrstunden
Angeordnete Überstunden und die Überzeitzuschläge sind grundsätzlich mit Freizeit auszugleichen.
Wird am Ende eines Kalenderjahres die jährliche Normalarbeitszeit (vgl. Art. 8.2 GAV) überschritten, so sind diese Mehrstunden bis Ende April des Folgejahres grundsätzlich mit Freizeit gleicher Dauer zu kompensieren.
Ausnahmsweise und nur auf Wunsch des Arbeitnehmers kann die Frist für eine Kompensation der Mehrstunden mit Freizeit bis höchstens Ende September des Folgejahres verlängert werden. Dies falls hat der Arbeitgeber eine Meldung bis Ende April des entsprechenden Jahres an die zuständige RPBK vorzunehmen.
Werden die Mehrstunden nicht mit Freizeit gleicher Dauer kompensiert, so sind sie bis spätestens Ende April des Folgejahres mit einem Lohnzuschlag von 25% zuzüglich des Anteils 13. Monatslohn auszubezahlen.
Auf Wunsch des Arbeitnehmers und mit entsprechender schriftlicher Vereinbarung darf der Arbeitgeber nur jene Stunden ohne Lohnzuschlag ausbezahlen, welche die Anzahl von 80 Mehrstunden übersteigen.