letzte Mutation 11.10.2016
Gemäss AVG und GAV Personalverleih haben Temporäre ArbN nach Ablauf der Probezeit Anspruch auf eine Entschädigung für den Lohnausfall bei den folgenden, unumgänglichen Absenzen.
3 Tage
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Heirat von ArbN, Todesfall in der in der Gemeinschaft lebenden Familie oder Lebenspartner
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3 Tage
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Pflege eines kranken Kindes pro Krankheitsfall bis zu 3 Tage
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1 Tag
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Todesfall von Geschwistern, Eltern, Gross- und Schwiegereltern
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1 Tag
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Geburt oder Heirat eines Kindes
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1 Tag
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Umzug des eigenen Haushalts
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½ Tag
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Militärische Inspektion
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?
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Erfüllung gesetzlicher Pflichten nötige Stunden
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Hinweise:
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Berechnungsgrundlage ist die vertraglich vereinbarte Normalarbeitszeit.
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Die Anspruchsberechtigung hängt von der Anstellungsdauer des ArbN (z. Bsp. 3 Monate ohne Unterbruch) und den firmeninternen Regelungen ab.
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Bei ArbN mit Anstellungs-Art Monatslohn mit Stundentarif müssen die Stunden ohne Betrag erfasst werden, damit diese in die Ist-Stundenverwaltung berechnet werden.
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Lohnausfallentschädigungen werden unter der Lohnart '1070 Lohnausfall' mit den vertraglich vereinbarten, bzw. betriebsüblichen Stunden erfasst.