TG ArbG bei Militär-, Zivilschutz- und Zivildienst

letzte Mutation 11.12.2016
 
 
Einleitung:
Arbeitnehmer haben bei Abwesenheiten wegen Militär-, Zivilschutz- und Zivildienst Anspruch auf einen Erwerbsersatz durch die EO.
 
Gemäss 'GAV Personalverleih 2016 - 2018' Art. 16 gelten folgende Bestimmungen
  • Die ArbN haben im auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsverhältnis nach der Probezeit Anspruch auf den Lohnausfall während obligatorischem schweizerischem Militär- oder Zivildienst:
  • 80% des Lohnes für eine Dauer von höchstens 4 Wochen pro Jahr und
  • nach zwei Jahren einer ununterbrochenen Anstellung 80% des Lohnes gemäss Berner Skala.
    Berechnungsgrundlage ist die vertraglich vereinbarte Normalarbeitszeit.
  • Übersteigen die Leistungen der Erwerbsersatzordnung die Leistungen des Arbeitgebers, kommt die Differenz dem ArbN zu.
  • Werden den ArbN aus administrativen Gründen auf den Leistungen der Erwerbsersatzordnung Beiträge der SUVA, Vollzugs- und Weiterbildungsbeiträge abgezogen, werden ihnen diese Beiträge nicht zurückerstattet.
    Die Lohnausfallentschädigung gemäss Art. 16 Abs. 1 gilt als um diese Beiträge gekürzt.
  • Die vorerwähnten Leistungen gelten als Lohnfortzahlung des Arbeitgebers im Sinne von Art. 324a und 324b OR.
 
 
Meldung an die EO betreffend Militär-, Zivilschutz- und Zivildienst:
Die Meldung an die EO erfolgt mittels der EO-Meldekarte, welche der ArbN am Ende des Dienstes erhält und dem ArbG zum Ausfüllen und zur Berechnung eventueller Ergänzungsleistungen abgeben muss.
 
Taggeldberechnung der Ergänzungsleistungen durch den Arbeitgeber:
Falls ArbN Anspruch auf Ergänzungsleistungen durch den ArbG haben (siehe dazu die Bestimmungen gemäss 'GAV Personalverleih' oben), wird im Personalstamm, Register [Meldungen], [Taggeld ArbG] die Meldungen 'AHV/EO' erstellt und die Angaben gemäss 'EO-Meldekarte' eingegeben und die ArbG-Ergänzungsleistung berechnet.
 
Taggeldauszahlung:
Erwerbsersatzleistungen der EO sind nicht SUVA-pflichtig jedoch AHV- und für BVG-pflichtige ArbN auch BVG-pflichtig.
Damit die BVG-Abzüge der Pensionskasse gemeldet und dem ArbN im Lohn in Abzug gebracht werden, sollten die Erwerbsersatzleistungen für Personen, welche BVG-pflichtig sind, über den ArbG abgerechnet werden.
Bei ArbN, welche nicht BVG-pflichtig sind, empfehlen wir aus administrativen Gründen, dass die Erwerbsersatzleistung von der EO direkt an den ArbN ausbezahlt wird.
Dazu muss die 'EO-Meldekarte' unter dem Punkt '6.8' entsprechend ausgefüllt werden.
Hinweis: Zum Erfassen der Taggeldzahlung siehe Kapitel Krankheit, Unfall, Militär und Mutterschaft.