ArbN haben während der Zeit einer entschuldigten Abwesenheit einen gesetzlichen Anspruch auf Lohnersatz gemäss 'Art. 324a bzw. 324b OR.' und 'GAV Personalverleih'.
Falls die Taggeldleistungen der Versicherungen diesen Anspruch nicht decken, sind Arbeitgeber (ArbG) zu Lohnfortzahlungs-, bzw. Lohnergänzungsleistung verpflichtet.
Die Berechnung der ArbG Lohnergänzungsleistung erfolgt im TWM immer gemäss folgender Logik