Die ArbN haben im auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsverhältnis nach der Probezeit Anspruch auf den Lohnausfall während obligatorischem schweizerischem Militär- oder Zivildienst:
80% des Lohnes für eine Dauer von höchstens 4 Wochen pro Jahr und
nach zwei Jahren einer ununterbrochenen Anstellung 80% des Lohnes gemäss Berner Skala.
Berechnungsgrundlage ist die vertraglich vereinbarte Normalarbeitszeit.
Übersteigen die Leistungen der Erwerbsersatzordnung die Leistungen des Arbeitgebers, kommt die Differenz dem ArbN zu.
Werden den ArbN aus administrativen Gründen auf den Leistungen der Erwerbsersatzordnung Beiträge der SUVA, Vollzugs- und Weiterbildungsbeiträge abgezogen, werden ihnen diese Beiträge nicht zurückerstattet.
Die Lohnausfallentschädigung gemäss Art. 16 Abs. 1 gilt als um diese Beiträge gekürzt.
Die vorerwähnten Leistungen gelten als Lohnfortzahlung des Arbeitgebers im Sinne von Art. 324a und 324b OR.
Meldung an die EO betreffend Militär-, Zivilschutz- und Zivildienst:
Die Meldung an die EO erfolgt mittels der EO-Meldekarte, welche der ArbN am Ende des Dienstes erhält und dem ArbG zum Ausfüllen und zur Berechnung eventueller Ergänzungsleistungen abgeben muss.
Taggeldberechnung der Ergänzungsleistungen durch den Arbeitgeber:
Falls ArbN Anspruch auf Ergänzungsleistungen durch den ArbG haben (siehe dazu die Bestimmungen gemäss 'GAV Personalverleih' oben), wird im Personalstamm, Register [Meldungen], [Taggeld ArbG] die Meldungen 'AHV/EO' erstellt und die Angaben gemäss 'EO-Meldekarte' eingegeben und die ArbG-Ergänzungsleistung berechnet.
Taggeldauszahlung:
Erwerbsersatzleistungen der EO sind nicht SUVA-pflichtig jedoch AHV- und für BVG-pflichtige ArbN auch BVG-pflichtig.
Damit die BVG-Abzüge der Pensionskasse gemeldet und dem ArbN im Lohn in Abzug gebracht werden, sollten die Erwerbsersatzleistungen für Personen, welche BVG-pflichtig sind, über den ArbG abgerechnet werden.
Bei ArbN, welche nicht BVG-pflichtig sind, empfehlen wir aus administrativen Gründen, dass die Erwerbsersatzleistung von der EO direkt an den ArbN ausbezahlt wird.
Dazu muss die 'EO-Meldekarte' unter dem Punkt '6.8' entsprechend ausgefüllt werden.