letzte Mutation 20.02.2017
Einleitung
Im folgenden Kapitel finden Sie Informationen betreffend 'Taggeldberechnung SUVA' aus dem Dokument 'Wegleitung der SUVA durch die Unfallversicherung'.
Ausgabeversion vom 'Februar 2017' der SUVA-Homepage.
4.3.2 Taggeld
Der Versicherte hat Anspruch auf Taggeld, wenn er wegen eines Unfalles oder einer Berufskrankheit ganz oder teilweise arbeitsunfähig ist. Die Arbeitsunfähigkeit muss medizinisch ausgewiesen sein.
Bei voller Arbeitsunfähigkeit beträgt das Taggeld 80 % des versicherten Verdienstes, bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit entsprechend weniger. Das Taggeld wird für jeden Kalendertag ausgerichtet.
Arbeitsunfähigkeit ist nicht zu verwechseln mit Erwerbsunfähigkeit.Arbeitsunfähig ist, wer durch eine körperliche oder geistige Gesundheitsschädigung voll oder teilweise unfähig ist, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.
Bei langer Dauer der Arbeitsunfähigkeit wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. Arbeitsunfähigkeit begründet den Taggeldanspruch.
Erwerbsunfähigkeit gibt Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. Ziff. 4.33.1). Taggeld und Invalidenrente aufgrund der gleichen Unfallfolgen können nicht gleichzeitig gewährt werden; sie schliessen sich gegenseitig aus.
Das Taggeld wird mit folgender Formel berechnet:
versicherter Jahresverdienst
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x 80 %
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365
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Berechnungsbeispiele
1) Beispiel Monatslohn
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Grundlohn
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CHF 5 100.– pro Monat
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Kinderzulagen
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CHF 160.– pro Monat
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13. Monatslohn
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CHF 5 100.–
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CHF 5100.– x 12
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= CHF 61 200.–
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CHF 160.– x 12
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= CHF 1 920.–
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13. Monatslohn
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= CHF 5 100.–
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Jahresverdienst
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= CHF 68 220.–
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Taggeld
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68'220.-
365
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x 80 %
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= CHF 149.55
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2) Beispiel Stundenlohn
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Grundlohn
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CHF 24.50 pro Stunde
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Ferien- und Feiertagsanteil
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8,33 %*
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Kinderzulagen
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CHF 160.– pro Monat
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13. Monatslohn
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(8,33 %)
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Arbeitszeit: 42 Std. pro KW
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CHF 24.50 x 42 = CHF 1029.– x 52
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= CHF 53 508.–
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13. Monatslohn (8,33 %)
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= CHF 4 457.25
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Kinderzulagen CHF 160.– x 12
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= CHF 1 920.–
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Jahresverdienst
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= CHF 59 885.25
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Taggeld
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59'885.25
365
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x 80 %
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= CHF 131.30
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* Diese Entschädigung ist in der Abrechnung nicht zu berücksichtigen, weil der Jahreslohn für 52 Wochen berechnet wird.
Der für das Taggeld massgebliche versicherte Verdienst ist der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht.
Für Sonderfälle gilt im Wesentlichen folgendes:
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Wurde wegen Absenzen bei Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Militär und Zivilschutzdienst, Zivildienst oder wegen Kurzarbeit kein oder nur ein herabgesetzter Lohn erzielt, wird der Verdienst angerechnet, der ohne diese Absenzen erzielt worden wäre.
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Das Taggeld der Unfallversicherung für Arbeitslose entspricht der Nettoentschädigung der Arbeitslosenversicherung umgerechnet auf den Kalendertag.
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Hat der Versicherte keine regelmässige Erwerbstätigkeit ausgeübt oder war sein Verdienst sehr schwankend (z. B. bei Akkordarbeit), so ist auf einen angemessenen Durchschnittslohn abzustellen.
Bei temporär Angestellten (mit Rahmen- und Einsatzvertrag) ist im Regelfall – bei regelmässiger Erwerbstätigkeit – der im aktuellen Einsatzvertrag abgemachte Lohn massgebend.
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Wer eine Saisonbeschäftigung ausübt und in einer Zeit verunfallt, in welcher er nicht erwerbstätig ist, dem wird der im vorangegangenen Jahr effektiv erzielte Lohn angerechnet; dieser wird durch 365 geteilt.
Bei Unfall während der Zeit der Erwerbstätigkeit wird der effektiv bezogene Lohn durch allenfalls noch nicht bezogene Lohnbestandteile auf den vollen Lohn ergänzt und durch 365 geteilt, also normale Taggeldberechnung.
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War der Versicherte vor dem Unfall bei mehr als einem Arbeitgeber tätig, so richtet sich das Taggeld nach dem gesamten Lohn aus allen Arbeitsverhältnissen.
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Bei Praktikanten, Volontären und zur Abklärung der Berufswahl tätigen Personen sowie bei Versicherten, die zur Ausbildung in beruflichen Eingliederungsstätten für Behinderte tätig sind, wird ab vollendetem 20. Altersjahr von einem Tagesverdienst von mindestens 20 Prozent, vor vollendetem 20. Altersjahr von mindestens 10 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes ausgegangen.
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Hat die Heilbehandlung wenigstens drei Monate gedauert und wäre der Lohn in dieser Zeit um mindestens 10 % erhöht worden, wird der massgebende Lohn für die Zukunft neu bestimmt (z. B. bei Reallohnerhöhung, Beförderung usw.).
Der Taggeldanspruch entsteht am 3. Tag nach dem Unfalltag und erlischt mit Eintritt der vollen Arbeitsfähigkeit, mit Beginn einer Invalidenrente oder mit dem Tod des Verunfallten.
Solange Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung besteht, wird kein Taggeld der Unfallversicherung ausbezahlt. Entsteht mit dem Tod des Taggeldberechtigten ein Anspruch auf Hinterlassenenrente, wird das Taggeld auch den Hinterlassenen bis zum Rentenbeginn ausgerichtet.
Hält sich der Versicherte in einem Spital auf, wird ihm vom Taggeld ein Abzug für die von der SUVA bezahlten Unterhaltskosten gemacht. Bei Versicherten, die für Kinder zu sorgen haben, entfällt dieser Abzug.
Bei Rückfällen wird nicht auf den zum Unfallzeitpunkt erzielten Lohn abgestellt. Massgebend ist der unmittelbar vor dem Rückfall bezogene Lohn, mindestens aber ein solcher von 10 % des versicherten Tagesverdienst-
Höchstbetrags. Bei Bezügern einer Sozialversicherungsrente kommt das Mindestmaas von 10 % des Tagesverdienst-Höchstbetrages nicht in Betracht. Berücksichtigt wird entweder nur der effektive Teilverdienst oder es wird, wenn kein Verdienst mehr erzielt worden ist, gar kein Taggeld mehr ausbezahlt.