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Ausbildungszulagen-Anspruch

letzte Mutation 15.02.2019
 
 
Einleitung
Der Anspruch auf Ausbildungszulagen muss durch den ArbG abgeklärt werden und wird in der Regel durch den Nachweis eines Lehrvertrages durch den ArbN und auf Basis der Anmeldung durch die zuständige FAK bestätigt. Spätestens nach Vorliegen eines Ausbildungsanspruchs wird die Ausbildungszulage im TWM mit dem Status 'ja, Bestätigt' erfasst. Der Beginn für Ausbildungszulagen ist kantonal unterschiedlich und wird im TWM unter Optionen, Einstellungen festgelegt. Auf Basis dieser Festlegungen wird durch das TWM (nach der Eingabe der Ausbildungszulage) automatisch das früheste ab- und das späteste bis-Datum des Ausbildungsanspruchs berechnet und übernommen. Anspruchsbeginn und das Anspruchsende müssen dann noch manuell gemäss den erhaltenen Informationsgrundlagen angepasst werden.
 
Hinweise:
Berechnung der Ausbildungszulage:
Die Berechnung der Ausbildungszulage erfolgt im TWM automatisch gemäss folgend aufgeführten Personalkategorien:
Voraussetzung dazu bilden die korrekten Lohnartendefinitionen und Kinderstammangaben im Personalstamm, Register Kinder.
 
a1.
Vollzeitbeschäftigte mit Wochen-Rapport: diese ArbN erhalten pro erfasster Rapport-KW (exklusiv Ferien-KW) mit mindestens einem Arbeitstag, (jedoch pro Lohnabrechnung maximal 4 mal ¼ der monatlichen Kinderzulage).
a2.
Vollzeitbeschäftigte mit Monats-Rapport: diese erhalten pro erfasstem Mt.-Rapport eine Mt.-Kinderzulage.
a3.
Festangestellte: diese erhalten pro erfasstem Wochen- oder Monats-Rapport eine monatliche Kinderzulage.
b.  
Teilzeitangestellte: sind ArbN die regelmässig weniger als (z. Bsp. 120 Std. pro Mt. im Kt. Aargau) arbeiten oder zwei Arbeitgeber haben. Der Anspruch für solche ArbN muss mit der zuständigen FAK abgeklärt werden.
 
Folgend ein Bsp. für den Ausbildungsanspruch: