Der Beginn und das Ende für Kinderzulagen ist kantonal unterschiedlich und wird im TWM unter Personal, Lohnarten bei den entsprechenden Lohnarten für Kinderzulagen festgelegt.
Auf Basis dieser Festlegungen wird durch das TWM automatisch das ab- und bis-Datum des Kinderzulagen-Anspruchs berechnet.
Hinweise:
Anspruch auf Kinderzulagen entsteht ab dem ersten Tag des Geburtsmonat, bzw. ab dem Zeitpunkt, an welchem der ArbN die Anstellung antritt. Bei einem zwischenmonatlichen Stellenantritt bzw. Austritt besteht ein entsprechender Teilanspruch, welcher wie folgt berechnet wird: (Bsp. Mitarbeitereintritt per 25.07.2015)
Kinderzulagen 200.- / 30 = 6.66 gerundet = 6.70 * (Anzahl Tage ab Eintritt bis immer 30. Tag)= 6 = 40.20
Ausbildungszulage 250.- / 30 = 8.33 gerundet = 8.35 * (Anzahl Tage ab Eintritt bis immer 30. Tag)= 6 = 50.10
Der Anspruch endet am letzten Tag des Geburtsmonat, an welchem das Kind das kantonal festgelegte Alter für Kinderzulagen erreicht hat oder verstorben ist. Jedoch in jedem Fall ab dem Zeitpunkt, an welchem das Kind eine Anstellung annimmt oder der Mitarbeiter Austritt. Und wird bei zwischenmonatlichen Austritten wie folgt berechnet: (Bsp. Mitarbeiteraustritt per 10.10.2015)
Kinderzulagen 200.- / 30 = 6.66 gerundet = 6.70 * (Anzahl Tage bis Austritt)= 10 = 67.00
Ausbildungszulage 250.- / 30 = 8.33 gerundet = 8.35 * (Anzahl Tage bis Austritt)= 10 = 83.50
Wenn ein Kind vor dem Ende des Kindezulagenanspruchs in eine Ausbildung übertritt, besteht trotzdem nur ein Anspruch auf Kinderzulagen bis zum Zeitpunkt, an welchem das Kind das Ausbildungszulagen-Alter erreicht hat.
ArbN haben nach Eintritt der Arbeitsverhinderung infolge eines Unfalls noch während des laufenden Monats und der drei darauf folgenden Monate Anspruch auf Familienzulagen. Da Kinderzulagen bei der SUVA mitversichert und deshalb in der Taggeldberechnung enthalten sind, werden die Familienzulagen während dieser Zeit doppelt ausbezahlt.
ArbN haben nach Eintritt der Arbeitsverhinderung infolge Krankheit noch während des laufenden Monats und der drei darauf folgenden Monate Anspruch auf Familienzulagen. KTG-Versicherungen berücksichtigen keine Kinderzulagen in die Taggeldberechnung!
Berechnung der Kinderzulagen:
Die Berechnung der Kinderzulagen erfolgt imTWM automatisch gemäss folgend aufgeführten Personalkategorien:
Voraussetzung dazu bilden die korrekten Lohnartendefinitionen und Kinderstammangaben im Personalstamm, Register [Kinder].
a1.
Vollzeitbeschäftigte mit Wochen-Rapport: diese ArbN erhalten pro erfasster Rapport-KW (exklusiv Ferien-KW) mit mindestens einem Arbeitstag, (jedoch pro Lohnabrechnung maximal 4 mal ¼ der monatlichen Kinderzulagen).
a2.
Vollzeitbeschäftigte mit Monats-Rapport: diese erhalten pro erfasstem Mt.-Rapport eine Mt.-Kinderzulage.
a3.
ArbN im Monatslohn: diese erhalten pro erfassten Wochen- oder Monats-Rapport eine monatliche Kinderzulage.
b.
Teilzeitangestellte: sind ArbN die regelmässig weniger als (z. Bsp. 120 Std. pro Mt. im Kt. Aargau) arbeiten oder zwei Arbeitgeber haben. Der Anspruch für solche ArbN muss mit der zuständigen FAK abgeklärt werden.
c.
Interne ArbN: Diese erhalten die im Standardlohn festgelegten Kinderzulagen.