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GAV-Berichte/Endabrechnungen

Letzte Mutation 12.06.2016
 
 
Einleitung:
Jährlich müssen die GAV-Berichte den Beiträgen für 'WBK/VZK' sowie die GAV-Berichte mit den Beiträgen für die 'FAR' erstellt werden.
Allgemeine Hinweise zu den GAV-Berichten finden Sie im Kapitel GAV-Berichte.
 
FAR-Berichte/Abrechnungen:
Personaldienstleister müssen die FAR-Berichte bis ende Januar an die zuständigen Inkassostellen senden.
Das Erstellen der FAR-Berichte ist im Unterkapitel FAR-Berichte & Endabrechnungen beschrieben.
 
 
WBK/VZK-Berichte/Abrechnungen:
Personaldienstleister müssen die Weiterbildungs- und Vollzugsbeiträge (WBK/VZK) gemäss den GAV-spezifischen Modalitäten und Zahlungsbedingungen abrechnen.
Das Erstellen der Berichte für 'WBK/VZK' ist im Unterkapitel WBK/VZK-Berichte/Endabrechnungen beschrieben.
 
Die Inkassostellen für Weiterbildungs- & Vollzugskosten sind:
 
Mitglieder vom Verband 'swissstaffing' oder der AHV-Kasse 'swisstempcomp':
Müssen die WBK- & VZK aller GAV mit folgender Adresse abrechnen, welche die Endbegünstigte Stelle ist:
swisstempcomp consimo
Sumatrastrasse 15
Postfach 324
8042 Zürich
Da die GAV-Lohnsumme auf der Lohndeklaration von 'swisstempcomp consimo' aufgeführt wird und swisstempcomp keine GAV-Detailberichte verlangt, muss der GAV-Bericht nur einmal für den Abschlussordner ausgedruckt werden.
 
 
Solche die nicht Mitglied vom Verband 'swissstaffing' sind:
Diese erhalten von 'tempcontrol  Vollzug' eine 'Lohndeklaration'.
Diese muss durch den Arbeitgeber ausgefüllt und an folgende Adresse gesendet werden.
Inkassostelle GAV Personalverleih
Strassburgstrasse 11
Postfach 3276
8021 Zürich
Diese ist für das Inkasso verantwortlich und unter 044 295 30 70 telefonisch erreichbar.
Da die GAV-Lohnsumme auf der Lohndeklaration von tempcontrol aufgeführt wird und keine GAV-Detailberichte verlangt werden, muss der GAV-Bericht nur einmal für den Abschlussordner ausgedruckt werden.
 
 
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