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Merkblatt BFM

letzte Mutation 17.04.2020
 
ACHTUNG: Die Sonderabgabe wurde per 1.1.2018 durch das Bundesamt für Migration aufgehoben.
 
Für die Verwaltung der Sonderabgabe erfolgte bis 31.12.2017 in der Personalübersicht, Fenster [Personalien A] mittels folgendem Flagfeld welches gelöscht wurde.
 
Sonderabgabe
ArbG sind für folgende Personengruppen zu einer 'Sonderabgabe' von 10% des AHV-pflichtigen Bruttolohn- Einkommen verpflichtet.
Aktivieren Sie dieses Flagfeld bei ArbN, welchen diese Sonderabgabe vom Lohn abgezogen werden muss.
Hinweise:
 
 
Folgende Beschreibung 'Sonderabgabepflicht' wurde im Kapitel 'Lohnarten Erläuterungen' verwaltet.
Sonderabgabepflicht
Damit die Sonderabgabe im Lohn abgezogen wird, müssen Sie in der Personalübericht, Fenster [Personalien A] das Flagfeld 'Sonderabgabe' aktivieren.
Das System verbucht unter dieser Voraussetzung automatisch die Lohnart '822 Sonderabgabe BFM', berechnet 10% vom Bruttolohn und weist diesen Betrag der Lohnart zu.
Hinweis: Details zur 'Sonderabgabepflicht' finden Sie im Kapitel Merkblatt BFM.
 
 
Folgendes Kapitel wurde unter Workflows pro Quartal verwaltet.

Sonderabgabe mit BFM abrechnen

Einleitung
Wenn im Personalstamm eines Asylanten das Flagfeld 'Sonderabgabe' aktiv gesetzt ist, wird durch das System bei jeder Lohnabrechnung automatisch ein Abzug für die Sonderabgabe von 10% des Bruttolohn vorgenommen und dem Kreditoren-Konto '20051' zugewiesen.
Sonderabgaben, müssen durch den ArbG mit dem Bundesamt für Migration (BFM) jeweils am Ende jedes Quartal, spätestens jedoch nach Vorliegen der notwendigen Zahlen abgerechnet werden.
Workflow:
 
Hinweise:
Detaillierte Informationen zur Sonderabgabe finden Sie im Kapitel Merkblatt BFM und unter www.bfm.admin.ch, Suchbegriff 'Sonderabgabe'.
 
 

Merkblatt BFM

Einleitung
Dieses Merkblatt vom Januar 2015 über die Sonderabgabepflicht von asylsuchenden, vorläufig aufgenommenen, sowie schutzbedürftigen Personen soll Ihnen eine Übersicht über den Vollzug der Sonderabgabe geben.
 
Was ist zu tun?
 
Die pflichtigen Personen
Der Sonderabgabepflicht unterliegen folgende Personen:
 
 
Lohnabzug
Jeder Arbeitgeber ist von Gesetzes wegen verpflichtet, vom Bruttolohn des bei ihm beschäftigten, pflichtigen Arbeitnehmers einen Abzug zu machen und diesen dem Staatssekretariat für Migration (SEM) zu überweisen (Artikel 85 bis 87 AsylG).
 
Bei der Erteilung oder Erneuerung der Arbeitsbewilligung weist die zuständige kantonale Behörde auf die entsprechende Auflage hin. Die Auflage besteht für den Arbeitgeber – unabhängig vom Zeitpunkt der Information durch die kantonale Behörde – ab Beginn des Arbeitsverhältnisses.
 
Der Lohnabzug ist unabhängig von der Höhe des Lohnes vorzunehmen. Bei erwerbstätigen Jugendlichen beginnt die Sonderabgabepflicht analog der AHV-Beitragspflicht, das heisst, am 1. Januar des der Vollendung des 17. Altersjahres folgenden Jahres (Artikel 10 AsylV2).
 
Ausgenommen sind Ersatzeinkommen, welche weniger als 100% des massgebenden Lohnes nach Artikel 5 AHVG der bisherigen Erwerbstätigkeit betragen, insbesondere Arbeitslosenentschädigungen, Renten der Invalidenversicherung, sowie Taggelder der Kranken- oder Unfallversicherung. Ebenfalls von der Sonderabgabepflicht ausgenommen sind Entschädigungen aus Beschäftigungsprogrammen und Entschädigungen
für Arbeitseinsätze, für welche keine individuelle Arbeitsbewilligung vorliegt (mit einer maximalen Entschädigung von derzeit CHF 400.00 brutto pro Monat). Genugtuungssummen oder andere Entschädigungen, welche zum Ausgleich von immateriellem Schaden ausgerichtet werden, unterliegen ebenfalls nicht der Sonderabgabepflicht
 
 
Höhe des Lohnabzuges
Der Abzug beträgt 10 Prozent. Dieser Abzug ist auf dem massgebenden Bruttolohn gemäss AHV-Gesetzgebung vorzunehmen (Berechnungsbasis: Artikel 5 AHVG).
 
 
Dauer des Lohnabzuges
Der Abzug ist bei Bestehen eines Arbeitsverhältnisses während der Dauer des Asylverfahrens, der vorläufigen Aufnahme oder der Schutzbedürftigkeit ohne Aufenthaltsbewilligung vorzunehmen.
 
Die Sonderabgabepflicht endet bei Eintreten folgender Gegebenheiten:
 
Die Sonderabgabepflicht endet am Ende des Monates, in welchem eines der oben genannten Ereignisse eingetroffen ist (bei Heirat mit einem Schweizer Bürger bzw. einer Schweizer Bürgerin gilt der Monat der Eheschliessung).
 
Die Sonderabgabepflicht beginnt mit jedem Asylverfahren hinsichtlich des Betrages und der zeitlichen Dauer neu zu laufen. (Das gleiche gilt für die ausländerrechtliche vorläufige Aufnahme, die ohne ein vorgängig durchlaufenes Asylverfahren erteilt wird.)
 
Das Staatssekretariat für Migration informiert die Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie die betroffenen Kantone über das Ende der Sonderabgabepflicht.
 
 
Zeitpunkt des Abzuges und Art der Überweisung
Der Lohnabzug ist monatlich vorzunehmen und quartalsweise dem SEM zu überweisen. Die Zahlungsfrist endet 10 Tage nach Ablauf des Quartals, das heisst jeweils am 10. April, 10. Juli, 10. Oktober und 10. Januar.
 
Das Staatssekretariat für Migration kann die monatliche Überweisung der Lohnabzüge anordnen, wenn der Arbeitgeber die Zahlungsfristen nicht einhält (Artikel 15 Bst. a AsylV2). Ausserdem kann eine Meldung an die zuständigen kantonalen Bewilligungsbehörden Zwecks Einleitung von Massnahmen im Sinne von Artikel 122 des AuG erfolgen.
 
Zur Überweisung sind nur die speziellen, vom SEM zugestellten Einzahlungsscheine zu verwenden. Die Überweisungen müssen für jede Person einzeln und separat vorgenommen werden. Nur so kann eine korrekte elektronische Verbuchung erfolgen.
 
Die Verantwortung für die korrekte Überweisung liegt beim Arbeitgeber. Widerhandlungen gegen die Überweisungspflicht können mit Geldstrafe oder Busse bestraft werden (Artikel 115 bis 118 AsylG).
 
Erfolgt die Überweisung der Sonderabgabe nicht fristgerecht, kann das SEM dem Arbeitgeber einen Verzugszins von 0,5% pro Monat berechnen, wenn die nicht überwiesenen Beträge Fr. 3'000.00 übersteigen.
 
Nachdem der Stellenantritt von der zuständigen kantonalen Behörde bewilligt und erfasst wurde, werden bei einem neuen Arbeitsverhältnis die oben erwähnten Einzahlungsscheine vom SEM zugestellt. Für Nachbestellungen sind die Bestellscheine zu verwenden, welche das SEM zusammen mit den Einzahlungsscheinen versendet.
 
 
Auskunft über das Sonderabgabe
Kontoinformationen erteilt das SEM an pflichtige Personen und an entsprechend bevollmächtigte Vertreter mittels zustellen von Kontoauszügen (vgl. Seite 5 dieses Merkblattes).
 
 
Arbeitsende
Zur Verhinderung von ungerechtfertigten Mahnungen müssen die Arbeitgeber jeden Nichtantritt einer Arbeitsstelle und jede Auflösung eines Arbeitsverhältnisses unverzüglich den entsprechenden kantonalen Behörden mitzuteilen.
 
 
Allgemeine Erläuterungen
 
Wozu dient die Sonderabgabe?
Sozialhilfeleistungen sind grundsätzlich rückerstattungspflichtig.
 
Gemäss Art. 86 AsylG dient die Sonderabgabe der Deckung der Gesamtkosten (Sozialhilfe-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie Kosten der Rechtsmittelverfahren des Bundes), welche alle erwerbstätigen Personen des Asylbereichs inklusive ihre Angehörigen verursacht haben.
 
Erwerbstätige Personen, die der Sonderabgabepflicht unterliegen, sind unabhängig der selber verursachten Kosten verpflichtet, einen Beitrag an die Rückerstattung dieser Kosten zu leisten.
 
 
Vermögenswertabnahmen
Abgenommene Vermögenswerte nach Artikel 87 AsylG werden in vollem Umfang an die Sonderabgabe angerechnet.
 
Gemäss Artikel 18 AsylV2 können abgenommene Vermögenswerte auf Gesuch hin zurückgezahlt werden, wenn die selbständige Ausreise innerhalb von 7 Monaten nach dem Asylgesuch resp. der vorläufigen Aufnahme (wenn vorher kein Asylgesuch gestellt worden ist) erfolgt.
 
 
Fehlüberweisungen
Nach dem Ende der Sonderabgabepflicht einbezahlte Beträge werden der überweisenden Stelle zurückgeschickt. Diese ist verpflichtet, sie der berechtigen Person zukommen zu lassen.
In einzelnen Fällen kann das Staatssekretariat für Migration die Überweisungen an die berechtigten Personen selber vornehmen.
 
 
Zustellung eines Kontoauszuges - Inkassorisiko
Die erwerbstätigen Sonderabgabepflichtigen Personen erhalten jährlich vom Staatssekretariat für Migration einen Kontoauszug mit der Aufforderung zu überprüfen, ob alle auf den Lohnabrechnungen ausgewiesenen Abzüge durch die Arbeitgeber vollständig einbezahlt worden sind.
 
Fristgerecht gemeldete (30 Tage nach Erhalt des jährlichen Kontoauszugs), nachweislich fehlende Beiträge werden dem Kontoinhaber gutgeschrieben. Erfolgt keine entsprechende Mitteilung durch die sonderabgabepflichtige Person, werden nur diejenigen Beträge gutgeschrieben, welche effektiv überwiesen wurden. (siehe auch Artikel 14 AsylV2)
 
 
Wesentliche gesetzliche Grundlagen
 
 
Strafbestimmungen zu Artikel 86 AsylG
Im Bereich Sonderabgabe (AsylG) bestehen folgende Strafbestimmungen:
 
Artikel 115 Vergehen
Mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches vorliegt, wer:
 
Artikel 116 Übertretungen
Mit Busse wird bestraft, sofern nicht ein Tatbestand nach Artikel 115 vorliegt, wer:
 
Artikel 116a Ordnungsbusse
Artikel 117 Vergehen und Übertretungen im Geschäftsbetrieb
Wird das Vergehen oder die Übertretung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Personengesellschaft, einer Einzelfirma oder im Betrieb einer öffentlichrechtlichen Körperschaft oder Anstalt begangen, so gelten die Artikel 6 und 7 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes.
 
 
Bei Zweifeln über das Bestehen der Sonderabgabepflicht und für weitere Auskünfte betreffend Sonderabgabe erhalten Sie Auskunft unter der Nummer
058 463 36 39 (Montag-Freitag 10.00 Uhr - 12.00 Uhr)
Staatssekretariat für Migration
Quellenweg 6
3003 Bern-Wabern