Für Arbeitgeber besteht eine Sorgfaltspflicht. Der Arbeitgeber hat sich vor dem Stellenantritt durch Einsicht in den Ausweis oder durch Nachfrage bei den zuständigen Behörden zu vergewissern, dass die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz besteht (Art. 91 Abs. 1 AIG)
Arbeitgeber, welche Personen beschäftigen, die in der Schweiz nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind, können gemäss den Bestimmungen in (Art. 117 AIG) gebüsst werden.
Arbeitgeber müssen zudem prüfen, dass Personen mit Bewilligung 'B', welche wegen Ihres Zivilstandes (z. Bsp. verheiratet mit einem Schweizer Partner) keine QS-Pflicht haben, aufgrund einer Trennung oder Scheidung wieder QS-pflichtig werden. Dazu empfehlen wir, alle 90 Tage mit der zuständigen Behörde vom Wohnsitz des ArbN, den Status des Zivilstand, bzw. der QS-Pflicht abzuklären.
Hinweis Grundsätzlich gilt (ausser in Ausnahmefällen), dass Personen, welche einmal den Status einer ordentlichen Steuerpflicht haben, diesen (unabhängig von deren Zivilstand) behalten.
Bitte beachten Sie, dass auch Auslandschweizer ohne Ansässigkeitsbescheinigung QS-pflichtig sind.
Da bei einem Gesuch für eine Arbeitsbewilligung auch ein gültiger Pass, bzw. eine gültige ID vorhanden sein muss, wird auch die Gültigkeit der Pass/ID geprüft.
Die Voraussetzungen dass eine Pendenz generiert wird sind
Die Person muss einen gültigen Einsatz, bzw. einen Einsatz ohne 'Bis-Datum' oder einem Bis-Datum, welches nach dem Bewilligungs Bis-Datum endet, haben.
Die Person muss im Feld 'Bewilligungstyp' einen Wert ungleich 'nicht nötig' haben.
Flüchtlinge mit Bewilligungstyp 'Asylant (N) oder (F)' müssen ein Datum im Feld 'Meldeverfahren Flüchtlinge' haben.
Bei der Person wurde im Feld 'Bewilligung gültig bis' kein Bis-Datum erfasst.
Die Person muss ein Bewilligungs Bis-Datum haben, welches in weniger als 30 Tage abläuft.
Hinweis Die Anzahl Tage kann unter den 'TWM Einstellungen Mandant', Register [Prüfungen] festgelegt werden.
Betreffend Bewilligung B müssen folgende Bedingungen bestehen
Da Personen mit einer B-Bewilligung (die mit einer Schweizerin verheiratet sind)nicht QS-pflichtig sind, jedoch durch eine Scheidung wieder QS-pflichtig werden, sollte periodisch geprüft werden, wie der aktuelle Status des Zivilstands, bzw. Quellensteuerpflicht ist.
Diese Prüfung erfolgt bei Personen mit folgenden Voraussetzungen: