Militär-, Zivilschutz- & Dienst und Mutterschaftletzte Mutation 14.03.2017
Einleitung
Arbeitnehmer haben bei Abwesenheiten wegen Militär-, Zivilschutz- und Zivildienst sowie für den Mutterschaftsurlaub Anspruch auf einen Erwerbsersatz durch die EO.
Wenn der ArbN vor der Abwesenheit ununterbrochen arbeitete oder ein Arbeitsverhältnis für mehr als 3 Monate vereinbart wurde, muss der EO-Erwerbsersatz durch den Arbeitgeber gemäss Berner Skala auf 80% des durchschnittlichen Einkommens vor der Abwesenheit (exkl. Überstunden) ergänzt werden.
Meldung an die EO betreffend Militär-, Zivilschutz- und Zivildienst
Die Meldung an die EO erfolgt mittels der EO-Meldekarte, welche der ArbN am Ende des Dienstes erhält und dem ArbG zum Ausfüllen und zur Berechnung eventueller Ergänzungsleistungen abgeben muss.
Taggeldberechnung der Ergänzungsleistungen durch den Arbeitgeber
Falls der Arbeitnehmer Anspruch auf Ergänzungsleistungen durch den Arbeitgeber hat (siehe dazu Einleitung oben), wird im Personalstamm, Register [Meldungen], [Taggeld ArbG] die Meldung 'AHV/EO' erstellt und die Angaben gemäss 'EO-Meldekarte' eingegeben und die ArbG-Ergänzungsleistung berechnet.
AHV-Akontorechnung inkl. EO-TG-Entschädigungen und EO-Taggeldabrechnungen
Die AHV/EO sendet dem ArbG pro Monat eine AHV-Akontorechnung mit evtl. EO-TG-Entschädigungen.
Zudem erhalten ArbG monatlich eine detaillierte EO-Taggeldabrechnung pro ArbN.
Weitere Informationen zu den AHV-Akontorechnungen und EO-Taggeldabrechnungen finden Sie im Kapitel AHV-Akontorechnungen.
Taggeldauszahlung
Erwerbsersatzleistungen der EO sind nicht SUVA-pflichtig jedoch AHV- und für BVG-pflichtige ArbN auch BVG-pflichtig.
Damit die BVG-Abzüge der Pensionskasse gemeldet und dem ArbN im Lohn in Abzug gebracht werden, sollten die Erwerbsersatzleistungen für Personen, welche BVG-pflichtig sind, über den ArbG abgerechnet werden.
Bei Personen, welche nicht BVG-pflichtig sind, empfehlen wir aus administrativen Gründen, dass die Erwerbsersatzleistung von der EO direkt an den ArbN ausbezahlt wird.
Dazu muss die 'EO-Meldekarte' unter dem Punkt '6.8' entsprechend ausgefüllt werden.
Hinweise:
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