Dies sind insgesamt 50 Wochenarbeitsstunden, wovon die Überzeit auf Wochenbasis 5 Stunden und auf Tagesbasis 2 Stunden (1.5 Stunden am Dienstag und 0.5 Stunden am Donnerstag) beträgt. Vorliegend muss deshalb für die 5 Wochenüberzeitstunden ein Zuschlag von 25% bezahlt werden.
Wird in einer Woche nur Tageszeit (oder nur Wochenüberzeit) geleistet, sind die entsprechenden Überzeitstunden
Zuschlag pflichtig.
Beispiel 2:
Ein temporärer Mitarbeiter arbeitet in einer Woche 42 Stunden. Dabei leistet er am Dienstag einen Einsatz von 10 Stunden. Auch wenn die 45-Wochenstundengrenze hier nicht überschritten wird, sind die 0.5 Tagesüberzeitstunden am Dienstag mit einem Zuschlag von 25% auszubezahlen.
Bsp. Kompensation von Überstunden ohne Lohn:
Voraussetzungen:
Der zuständige GAV hat Arbeitszeitbestimmungen, welche eine jährliche Soll-Zeit enthalten.
Die betriebsüblichen Stunden sind 42.5 Stunden pro Woche, bzw. 8.5 Stunden pro Tag.
ArbN hat Mo. - Do. je 11 Stunden gearbeitet und am Freitag frei, bzw. die Überstunden kompensiert.