Die folgende Zusammenfassung betreffend Unterhaltspflicht gegenüber Kinder wurde durch B&F dem swissstaffing Merkblatt vom 18. Oktober 2013 entnommen.
Unterstützungspflicht gegenüber Kindern im Zusammenhang mit der beruflichen Vorsorge (Art. 31 GAVP)
Wer gehört zur Kategorie 'Arbeitnehmer mit Unterstützungspflichten gegenüber Kindern' gemäss Art. 31 Abs. 2 GAV Personalverleih?
Verheiratete, nicht verheiratete oder getrennt lebende Väter und/oder Mütter – unabhängig, ob ihr Kind im selben Haushalt lebt oder nicht;
Geschiedene Väter und/oder Mütter, die aufgrund des Scheidungsurteils unterstützungspflichtig gegenüber Kindern sind – unabhängig, ob diese im selben Haushalt leben oder nicht;
Alle Arbeitnehmer, die ein Kind adoptiert haben;
Pflegeeltern, nur sofern sie die Pflege unentgeltlich leisten;
Nicht: Stiefeltern, da diese gegenüber den Stiefkindern keine direkte finanzielle Verpflichtung haben.
Bis zu welchem Alter besteht für ein Kind eine Unterstützungspflicht, die dazu führt, dass die unterhaltspflichtigen Eltern gemäss Art. 31 Abs. 2 GAV Personalverleih ab dem ersten Arbeitstag BVG versichert werden?
Kinder bis zum 18. Altersjahr: Versicherung ab dem ersten Arbeitstag.
Kinder zwischen dem 18. und 25. Altersjahr: Versicherung ab dem ersten Arbeitstag, falls das Kind eine Ausbildung macht, mit dem Ziel, in die Berufswelt einzusteigen.
Kinder ab dem 26. Altersjahr: keine Versicherung ab dem ersten Arbeitstag.