TimeWorkManagement  Online-Help                                                                             
  © Copyright:  B&F Solutions AG 2023
×
Menü
Index

Familienzulagen-Anspruch

letzte Mutation 18.05.2022
 
Einleitung
Der Anspruch auf Familienzulagen ist kantonal unterschiedlich und wird durch B&F unter Personal, Lohnarten bei den entsprechenden Lohnarten für Familienzulagen festgelegt und verwaltet.
Anspruch auf Familienzulagen, bzw. Kinder- und Ausbildungszulagen haben in der Regel alle ArbN mit Unterhaltspflicht gegenüber Kinder. Der definitive Anspruch erhält der Arbeitgeber aufgrund der Kinderanmeldung von der zuständigen Familienausgleichskasse (FAK).
Der durch die FAK bestätigte Anspruch auf Familienzulagen wird im Personalstamm, Register [Kinder] erfasst und bildet die Basis für die Ermittlung / Berechnung der Auszahlungsbeträge.
Der Anspruch auf Familienzulagen pro Lohnabrechnung kann im TWM gemäss folgendem Abschnitt 'Berechnung der Familienzulagen' verwaltet werden.
 
Anspruch auf Familienzulagen Bsp. Geburtsdatum 15.6.2004, Kinderzulagenanspruch bis zum 16. Geburtstag
Bestimmung der Anspruchsperiode
Als Anspruchsbeginn auf Kinderzulagen gilt der erste Tag des Geburtsmonates und Anspruch auf Ausbildungszulagen, der ersten Tag des Monats, an welchem das Kind in eine Ausbildung tritt, frühestens jedoch wenn das Kind das Kantonal festgelegte Ausbildungszulagenalter erreicht hat, bzw. ab dem Zeitpunkt, an welchem der ArbN die Anstellung antritt.
Das Anspruchsende auf Kinderzulagen ist per ende des Monats, an welchem das Kind das vom Kanton festgelegte Alter erreicht und der Anspruch auf Ausbildungszulagen endet am letzten Ausbildungstag, bzw. Lehrabbruchtag, spätestens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem das Kind das 25. Altersjahr vollendet oder das Kind verstorben ist.
 
Nachfolgenden Regelungen wurden durch swisstempfamily in Zusammenarbeit mit dem Rechtsdienst von swissstaffing erstellt.
Der mit dem Personaldienstleister abgeschlossene Einsatzvertrag ist für die Bestimmung der Anspruchsdauer ausschlaggebend. Dieser gilt im rechtlichen Sinn als Arbeitsvertrag. Der Abschluss eines Rahmenarbeitsvertrages kann seine Rechtswirkung nicht alleine, sondern immer nur dann entfalten, wenn für einen konkreten Einsatz auch ein Einsatzvertrag abgeschlossen worden ist.
Es besteht die Möglichkeit, dass im gleichen Zeitraum bei mehreren Personaldienstleister mehrere Einsatzverträge abgeschlossen werden. In diesem Fall gilt der Grundsatz, wonach die FAK desjenigen Arbeitgebers Zulagen ausrichtet, bei welchem der höchste Lohn ausbezahlt wird. Steht dies nicht zum vornherein fest, so ist diejenige FAK zuständig, bei welcher das Arbeitsverhältnis zuerst begonnen hat (Rz. 530 FamZWL).
Beginnt ein Arbeitsverhältnis im Laufe eines Monates, besteht während der Dauer des Einsatzvertrages ein anteilsmässiger Anspruch. Für die Berechnung der anspruchsberechtigten Tage wird von 30 Tagen pro Monat ausgegangen, ungeachtet dessen, wie viele Tage ein betreffender Monat wirklich zählt. Beginnt ein Einsatzvertrag am 31. des Monats, besteht für diesen Tag deshalb kein Anspruch auf Zulagen.
Wird ein Arbeitsverhältnis im gleichen Monat begonnen, in welchem es endet, besteht der Anspruch ebenfalls für die Anzahl Kalendertage, für die der Einsatzvertrag abgeschlossen wurde.
Werden im gleichen Monat beim gleichen Personaldienstleister mehrere Einsätze geleistet, denen mehrere Einsatzverträge zu Grunde liegen, besteht der Anspruch jeweils für die Anzahl der vertraglich vereinbarten Tage. Beginnt ein Einsatzvertrag am 31. des Monats, besteht für diesen Tag kein Anspruch auf Zulagen.
 
Wochenendregelung
Der Anspruch auf Familienzulagen endet am letzten Tag des Einsatzvertrages. Fällt dieser auf einen Samstag oder Sonntag, besteht der Anspruch bis und mit diesem Tag. Endet der Einsatzvertrag am Freitag, besteht kein Anspruch auf die Zulagen für das Wochenende.
Diese Regelung kommt nur zum Tragen, wenn infolge Ein- oder Austritt im Laufe des Monates eine anteilsmässige Berechnung vorgenommen werden muss.
 
Unbezahlter Urlaub
Der unbezahlte Urlaub hat zur Folge, dass während dieser Zeit kein Lohn ausbezahlt wird, bzw. der monatliche Lohn tiefer ausfällt. Ein Mitarbeitender hat demzufolge Anspruch auf die vollen Zulagen, wenn er im betreffenden Monat – trotz der unbezahlten Tage – den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestbetrag erreicht.
Kein Anspruch besteht, wenn der Arbeitnehmer während eines Monates kein oder ein zu tiefes Einkommen erzielt.
Diese Regelung gilt auch für Grenzgänger, deren Kinder im Ausland leben und die aufgrund der zwischenstaatlichen Vereinbarungen obligatorisch bei der AHV versichert sind (vgl. Abschnitt 'Familienzulagen für Grenzgänger').
Familienzulagen für Grenzgänger
Arbeitnehmende aus dem EU-Raum, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben und die bei der AHV aufgrund der zwischenstaatlichen Vereinbarung obligatorisch versichert sind, haben Anspruch auf Familienzulagen für die im Ausland lebenden Kinder, wenn im Wohnsitzstaat kein Anspruch auf Zulagen besteht. Der Erstanspruch muss immer zuerst im Wohnland der Kinder geltend gemacht werden. Wird der Antrag von den ausländischen Behörden vollumfänglich abgelehnt, besteht bei Erfüllung der Voraussetzungen nach der schweizerischen Gesetzgebung Anspruch auf Familienzulagen. Bestätigt die ausländische Behörde, dass im Wohnland ein Anspruch besteht, müssen diese Zulagen in erster Priorität geltend gemacht werden. Von der Familienausgleichskasse wird eine allfällige Differenz zu den vollen Zulagen aus der Schweiz ausgerichtet.
Bescheinigungen über den Leistungsanspruch erfolgen im EU-Raum mittels Formular E411, welches von der FAK den Behörden in den jeweiligen EU-Staaten unterbreitet wird. Zulagen werden erst bewilligt, wenn der Nachweis aus dem Ausland vorliegt. Die Zulagen werden für die Dauer der bescheinigten Periode bewilligt. Nach Ablauf der Periode wird eine neue Bescheinigung erforderlich. Für Kinder in Ausbildung ist eine jährliche Ausbildungs- oder Studienbestätigung erforderlich. Die Bearbeitung und die Bearbeitungszeiten der Bestätigungsformulare E411 durch die ausländischen Behörden sind unterschiedlich und können zu Verzögerungen des Bewilligungsverfahrens führen.
 
Berechnung der Familienzulagen
Im TWM unterscheiden wird die Berechnung der Familienzulagen wie folgt:
 
 
Folgende Infos zur Berechnung der Familienzulagen entsprechen den Konventionen von swissstaffing und deren FAK 'consimo swissstaffingfamiliy' und sind aktuell 17.11.21 im TWM noch nicht programmiert.
 
Personen mit Stundenlohn erhält gemäss Lohnarteneinstellung und den Festlegungen im Personalstamm, Register [Kinder] und dem Ab- und Bis-Datum gemäss Anstellungsperiode des entsprechenden Lohnabrechnungsmonat Familienzulagen.
Dabei wird durch das System die monatliche Familienzulage durch 30 mal Anzahl Tage gemäss Anstellungsperiode berechnet.
 
Hinweise: