Arbeitnehmerinnen haben gemäss Art. 16b ff. Erwerbsersatzgesetz (EOG) Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung, wenn sie während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) versichert waren, während dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben und im Zeitpunkt der Niederkunft immer noch Arbeitnehmerin sind.
Der Entschädigungsanspruch entsteht am Tag der Niederkunft. Die Mütter erhalten während des maximal 14wöchigen (in Genf 16wöchigen) Mutterschaftsurlaubs 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Entschädigungsanspruchs erzielt wurde. Die Mutterschaftsentschädigung wird in Form eines Taggeldes, max. 98 Taggelder (in Genf max. 112 Taggelder), ausbezahlt. Der Anspruch endet vorzeitig, wenn die Mutter ihre Erwerbstätigkeit wieder aufnimmt. Die Lohnausfallversicherung entrichtet keine Entschädigung bei Abwesenheit infolge Schwangerschaft.
Lohnausfälle bei krankheitsbedingten Abwesenheiten während der Schwangerschaft werden nach Art. 28 des 'GAV Personalverleih', bzw. wie Krankheit entschädigt.
Anmeldung für die Mutterschaftsentschädigung bei der EO
Die Anmeldung für Mutterschaftsentschädigung bei der EO erfolgt im 'TWM', 'Personalstamm', Register [Meldungen], [Anmeldung MSE].
Taggeldberechnung der Ergänzungsleistungen durch den Arbeitgeber
Falls ArbN Anspruch auf Ergänzungsleistungen durch den ArbG haben (siehe dazu die Bestimmungen gemäss 'GAV PV Art. 17' oben), wird im Personalstamm, Register [Meldungen], [Taggeld ArbG] die Meldungen 'AHV/EO' erstellt und die ArbG-Ergänzungsleistung berechnet.
Taggeldauszahlung
Erwerbsersatzleistungen der EO sind nicht SUVA-pflichtig jedoch AHV- und für BVG-pflichtige ArbN auch BVG-pflichtig.
Damit die BVG-Abzüge der Pensionskasse gemeldet und dem ArbN im Lohn in Abzug gebracht werden, sollten die Erwerbsersatzleistungen für Personen, welche BVG-pflichtig sind, über den ArbG abgerechnet werden.
Bei ArbN, welche nicht BVG-pflichtig sind, empfehlen wir aus administrativen Gründen, dass die Erwerbsersatzleistung von der EO direkt an den ArbN ausbezahlt wird.