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Weiterbildungen abrechnen

letzte Mutation 02.06.2020
 
Einleitung:
Im Kapitel 'Weiterbildungen für Temporäre' finden Sie alle Infos zu den Voraussetzungen und der Vorgehensweise für einen Antrag auf Weiterbildungen durch den ArbG.
Im folgenden Kapitel wird der Antrag zur Auszahlung und Abrechnung von Weiterbildungskosten und Lohnersatzleistungen durch den Personaldienstleister beschrieben.
 
Weiterbildungskosten abrechnen
Gemäss Artikel Abs. 1 - 3 werden Weiterbildungskosten in folgendem Umfang vergütet:
Workflow des Antrags auf Weiterbildungskosten
oder
temptraining
c/o swissstaffing
Stettbachstrasse 10
8600 Dübendorf
 
Die Lohnausfallentschädigung
Voraussetzungen für Lohnausfallentschädigung
Es besteht nur ein Anspruch auf Lohnausfallentschädigung für Weiterbildungen, welche pro Woche nicht mehr als 5 Tage dauern und zwischen Montag bis Samstag und 08:00 und 18:00 Uhr stattfinden.
Der Kurs muss mindestens 4 Stunden pro Kurstag dauern. Im Maximum darf er 8,4 Stunden pro Kurstag dauern.
 
Berechnung der Lohnausfallentschädigung
Die Lohnausfallentschädigung wird anhand des letzten Basislohnes pro Stunde (Lohn exkl. Feiertags- Ferien und 13.-Monatslohn) und der Anzahl Stunden berechnet.
Für die Lohnausfallentschädigung gibt es genau wie beim Kursbetrag eine Höchstgrenze pro Tag.
Für Lohnausfall gilt: max. CHF 250.- pro Kurstag, resp. CHF 29.75 pro Stunde.
Zudem ist die max. Lohnausfallentschädigung wie folgt von den geleisteten Einsatzstunden abhängig:
CHF    250.- bei 176 Stunden / CHF       750.- bei 352 Stunden / CHF 1'250.- bei 528 Stunden /
CHF 2'000.- bei 704 Stunden / CHF 2'250.- bei 880 Stunden, innerhalb der ersten 6 Monate.
Wobei in einem Kalenderjahr nicht mehr als CHF 2'000.- an Lohnausfallenschädigung entrichtet werden darf.
Hinweise
Lohnausfallentschädigung und evtl. Weiterbildungskosten für den Lohn erfassen
Aus administrativen Gründen empfehlen wir (exkl. bei ArbN mit Anstellungsart 'Monatslohn mit Stundentarif') die Auszahlung durch temptraining für Lohnausfallentschädigung, sowie durch den ArbN geleisteten Zahlungen für Weiterbildungskosten, direkt an den ArbN zu vergüten.
Wenn die Auszahlung für ArbN Ansprüche, bzw. (Lohnausfallentschädigung, sowie durch den ArbN geleistete Kurskosten oder Spesen) an den Personaldienstleister ausbezahlt werden, können diese mittels Rapporterfassung wie folgt erfasst werden: