Stellenmeldepflicht Allgemein

Letzte Mutation: 11.01.2023
 
 
Einleitung
Für Unternehmen inkl. Personaldienstleister besteht seit 1. Juli 2018 für meldepflichtige Berufe, bzw. Stellen eine Stellenmeldepflicht gegenüber dem zuständigen RAV. Im TWM wurde diese Meldepflicht mittels der API-Schnittstelle unter Stellenvakanzen integriert.
Für gemeldete Stellen gilt ein Publikationsverbot von 5 Arbeitstagen (exkl. Wochenend- und Feiertage), beginnend am Arbeitstag nach Eingang der RAV-Bestätigung.
 
 
Meldepflicht mittels der im TWM integrierten API-Schnittstelle
Damit die API-Schnittstelle genutzt, bzw. Sie Stellenvakanzen elektronisch übermitteln werden können, benötigen Sie die Zugangsdaten, welche Sie wie folgt anfordern können.
Senden Sie ein Mail mit dem Betreff 'Job-Room API access' an 'jobroom-api@seco.admin.ch' mit folgenden Infos:
  • Bevorzugter Benutzername
  • Firmenname und Adresse (von Ihrem Betrieb)
  • Ansprechpartner der Firma (zuständig Person in Ihrem Betrieb)
  • E-Mail des Firmenkontaktes (von Ihrem Betrieb)
  • Technischer Ansprechpartner mit Telefonnummer (B&F Solutions AG, 062 787 50 50)
  • Technische E-Mail-Adresse des Ansprechpartners (info@bf-solutions.ch)
  • Das erwartete Volumen der Stellenregistrierungen. (z. Bsp. ca. 100 pro Jahr)
    Der technische Ansprechpartner erhält dann ein E-Mail mit weiteren Anweisungen.
    Diese Angaben werden durch B&F unter den TWM-Einstellungen, Register [WEB] erfasst.
     
Weitere Voraussetzungen, damit Stellen dem RAV gemeldet werden können
  • Die Meldepflichtigen Berufe müssen jährlich gemäss Kapitel 'Meldepflichtige Berufe updaten' durch B&F Solutions aktualisiert werden.
  • Alle Felder im Register [Stellenmeldepflicht] müssen ausgefüllt sein
  • Unter Benutzereinstellungen muss dem zuständigen Betreuer eine Telefonnummer zugewiesen sein
     
 
Keine Meldepflicht besteht nur, wenn eine der folgenden Voraussetzungen besteht
  • eine Stelle mit einer Person besetzt wird, die seit mindestens 6 Monaten im Unternehmen arbeitet.
    Hinweis Das gilt für Personaldienstleister nicht
  • eine Stelle durch Angehörige eines Zeichnungsberechtigten des Unternehmens besetzt wird;
  • die Anstellung maximal 14 Kalendertage dauert;
  • der Arbeitgeber / Personaldienstleister selbst beim RAV registrierte Stellensuchende findet und anstellt;
  • der gesuchte Beruf ist nicht auf der Liste der meldepflichtigen Berufe ist
    Hinweise:
  • Die Profile der RAV registrierten Stellensuchenden sind unter www.arbeit.swiss publiziert
  • Unter dem Kapitel 'Stellenmeldepflicht FAQ swissstaffing' finden Sie Antworten auf evtl. Fragen zur Stellenmeldepflicht
  •  Verstösse gegen die Meldepflicht kann eine Geldstrafe bis CHF 40'000.- zur Folge haben
 
Für Arbeitgeber / Personaldienstleister besteht folgende Rückmeldepflicht:
Sie prüfen die vom RAV übermittelten Dossiers von Stellensuchenden und informieren das RAV über:
  • welche Kandidatinnen und Kandidaten Sie als geeignet erachtet und zu einem Bewerbungsgespräch oder einer Eignungsabklärung eingeladen haben;
  • ob Sie eine oder einen der Kandidatinnen und Kandidaten angestellt haben.
 
Workflow:
Als Erstes müssen Sie feststellen, ob die Stellenvakanz, bzw. der gesuchte Beruf meldepflichtig ist.
Im TWM können Sie dazu aus dem Adressstamm, mittels Schaltfläche [Meldepflicht prüfen] oder unter dem Register  [Stellenvakanzen], [Stellenmeldepflicht], mittels Berufseingabe im Feld 'Beruf / Meldepflicht' ermitteln ob der Beruf meldepflichtig ist.
 
Wenn eine Meldepflicht besteht, muss dazu unter Stellenvakanzen die Stelle erfasst und mittels Schaltfläche [Stelle melden] dem RAV gemeldet werden.